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Beitragsnachweis

Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist vom Arbeitgeber mittels Beitragsnachweis an die Krankenkasse als zuständige Einzugstelle zu melden. Seit 01.01.2006 dürfen Beitragsnachweise nur noch im maschinellen Verfahren abgegeben werden.

Der Beitragsnachweis muss für jeden Lohnabrechnungszeitraum eingereicht werden. Für den Fall, dass in einem Monat ausnahmsweise keine Beiträge anfallen, ist ein Beitragsnachweis mit „Nullbeträgen“ zu erstellen. Hierdurch werden Beitragsschätzungen vermieden, die die Einzugstelle dann vorzunehmen hat, wenn der Arbeitgeber den Beitragsnachweis nicht oder nicht rechtzeitig einreicht. Falls Sie einen Dauer-Beitragsnachweis einreichen, ist dieser als solcher zu kennzeichnen. Der Dauer-Beitragsnachweis gilt bis zur nächsten Änderung und muss nicht monatlich wiederholt werden.

Der Arbeitgeber hat den Beitragsnachweis spätestens am dritten Arbeitstag vor Fälligkeit der Beiträge zu übermitteln, da dieser zu Beginn des zweiten Arbeitstages vor Fälligkeit der Beiträge der Einzugstelle vorliegen muss.

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Beitragssätze und Werte
Fälligkeit der GSV-Beiträge

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