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Fälligkeit und Zahlung der Beiträge

Die Höhe der monatlich zu entrichtenden Beiträge wird den Mitgliedern von der LKK durch einen Beitragsbescheid bekannt gegeben. Die Beiträge sind ohne besondere weitere Aufforderung am Zahltag zu entrichten.

Die laufende Beiträge sind bis zum drittletzten Bankarbeitstag des Monats zu entrichten, für den sie zu zahlen sind. Dies gilt auch für Beiträge, die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind sowie für Beiträge aus Versorgungsbezügen, die nicht von der Zahlstelle der Versorgungsbezüge einzubehalten und abzuführen sind.

Der Beitragseinzug erfolgt auf Grund von Ermächtigungen im Lastschrift-Einzugsverfahren. Beitragspflichtige, die daran nicht teilnehmen, müssen die Beiträge selbst bis zu diesem Zeitpunkt überweisen. Die Banklaufzeiten sind bei der Einzelüberweisung zu beachten, da das Übermittlungsrisiko beim Zahlungspflichtigen liegt.

Rückständige Beiträge muss die LKK gebührenpflichtig anmahnen oder zwangsweise einziehen. Sie muss für rückständige Beiträge einen Säumniszuschlag erheben.

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