Mitarbeitende Familienangehörige
Bemessungsgrundlage des Beitrages für die mitarbeitenden Familienangehörigen ist das aus dem Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft erzielte Einkommen, in dem der mitarbeitende Familienangehörige beschäftigt ist.
Hat der mitarbeitende Familienangehörige sein 18. Lebensjahr vollendet, beträgt sein Beitrag 50 v. H. des aus dieser Bemessungsgrundlage für den Unternehmer errechneten Beitrages.
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres werden nur 25 v. H. des Unternehmerbeitrages fällig. Dies gilt für Auszubildende unbegrenzt.
Die hieraus ab 01.01.2012 gültigen Beiträge ergeben sich aus der nachstehenden Tabelle.
Beiträge zur Pflegeversicherung:
Für Mitarbeitende Familienangehörige und Auszubildende mit Kindern wird ein Zuschlag in Höhe von 10,46 % des Krankenversicherungsbeitrages erhoben.
Für Kinderlose ab dem 23. Lebensjahr beträgt der Zuschlag 11,80 % des Krankenversicherungsbeitrages.
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Monatsbeiträge Euro |
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Beitragsklasse |
mitarbeitende |
Auszubildende oder |
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01 |
39,50 |
19,75 |
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02 |
40,00 |
20,00 |
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03 |
67,00 |
33,50 |
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04 |
76,00 |
38,00 |
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05 |
85,00 |
42,50 |
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06 |
94,00 |
47,00 |
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07 |
103,00 |
51,50 |
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08 |
112,00 |
56,00 |
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09 |
120,00 |
60,00 |
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10 |
128,00 |
64,00 |
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11 |
137,00 |
68,50 |
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12 |
145,50 |
72,75 |
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13 |
154,00 |
77,00 |
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14 |
162,50 |
81,25 |
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15 |
171,50 |
85,75 |
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16 |
179,50 |
89,75 |
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17 |
188,00 |
94,00 |
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18 |
198,00 |
99,00 |
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19 |
206,50 |
103,25 |
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20 |
244,00 |
122,00 |
Die Beiträge für die mitarbeitenden Familienangehörigen und die Auszubildenden haben die Unternehmer allein zu tragen und zu zahlen. Ist der Unternehmer selbst nicht Mitglied der LKK, so gilt für die Berechnung des Beitrages für mitarbeitende Familienangehörige und Auszubildende der Beitrag, den der Unternehmer bei einer Mitgliedschaft zu zahlen hätte.
Die Ausführungen hinsichtlich der Beiträge aus Rente, Versorgungsbezügen und außerlandwirtschaftlichem Arbeitseinkommen zur Beitragspflicht für Unternehmer gelten entsprechend.
Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht
Erhält der mitarbeitende Familienangehörige für seine Mitarbeit ein Arbeitsentgelt, entsteht für diesen unter den gleichen Bedingungen wie bei jedem anderen Arbeitnehmer Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht.
Ein Unterschied zum "normalen" Arbeitnehmer besteht allein darin, dass die Rechtsprechung an die Entgeltlichkeit einer Beschäftigung unter Familienangehörigen strengere Anforderungen stellt.
Die anlässlich der Beschäftigung fließenden Bezüge sind nur dann Entgelt, wenn diese im Verhältnis zur tatsächlichen Arbeitsleistung in einem angemessenen Verhältnis stehen.
Dies ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Umfanges der Arbeitsleistung zu prüfen.
Ausgehend von den besonderen Gegebenheiten in der Landwirtschaft wird eine erheblich untertarifliche Entlohnung und damit regelmäßig kein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis angenommen, wenn die monatlichen Bruttobezüge des mitarbeitenden Familienangehörigen in der Landwirtschaft einen auf zehn Euro abgerundeten Eckwert (Grenzwert) nicht übersteigen.
Dies gilt gleichermaßen für männliche und weibliche mitarbeitende Familienangehörige.
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Beitragssätze und Werte
Eine unter diesem Grenzwert liegende Vergütung für die geleistete Arbeit kann Entgelt sein, wenn dieses trotz seiner Geringfügigkeit aufgrund eingeschränkter Leistungsfähigkeit des mitarbeitenden Familienangehörigen in einem adäquaten Verhältnis zum wirtschaftlichen Wert der Arbeit steht.
Wird nach diesen Grundsätzen ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis festgestellt, sind durch die LKK neben den Krankenversicherungsbeiträgen auch die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit zu erheben.
Die von der LKK eingezogenen Beiträge werden an die zuständigen Versicherungsträger täglich weitergeleitet.
Die Beiträge werden in v. H. des Bruttoarbeitsentgeltes berechnet und vom Unternehmer (Arbeitgeber) und mitarbeitenden Familienangehörigen jeweils zur Hälfte getragen.
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Beitragssätze und Werte
Informationen für den Arbeitgeber