Arbeitslose
In der Krankenversicherung der "Arbeitslosen" ist versicherungspflichtig, wer
- Arbeitslosengeld,
- Arbeitslosengeld II
- Unterhaltsgeld,
- Eingliederungsgeld,
bezieht.
Die Versicherungspflicht besteht auch ab Beginn des zweiten Monats einer vom Arbeitsamt ggf. verhängten Sperrzeit, obwohl zu diesem Zeitpunkt Arbeitslosengeld nicht gezahlt wird.
Bestand bis zum Eintritt der Arbeitslosigkeit aufgrund des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses Krankenversicherungspflicht, so wird der Versicherungsschutz im ersten Monat einer Sperrzeit über einen "nachgehenden Leistungsanspruch" sichergestellt. Näheres ist den Ausführungen unter dem Punkt "Sonstige Versicherte" zu entnehmen.
In den übrigen Fällen (z. B. bei freiwillig Versicherten) muß der bisherige Versicherungsschutz von den Betroffenen aufrechterhalten werden.
Die Leistungsbezieher sind Mitglieder der LKK, wenn sie ihr im Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung oder vor dem Beginn des Bezuges von Unterhaltsgeld angehören oder zuletzt vor diesem Zeitpunkt angehört haben.