Rentenantragsteller
Als Mitglieder gelten Personen, die eine Leistung nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte beantragt haben und diese Rente noch nicht beziehen.
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Antragstellung.
Sie wird nicht durchgeführt, wenn der Antragsteller bereits nach anderen Vorschriften versichert ist.
Trifft ein Antrag auf Rente in der Alterssicherung mit einem Antrag auf Rente der gesetzlichen Rentenversicherung zusammen, gelten die zum Personenkreis der Rentenbezieher; gemachten Ausführungen entsprechend.
Eine vor dem Rentenantrag bestehende Familienversicherung wird durch die Antragstellerversicherung beendet.
Ist der Rentenantragsteller nach den Vorschriften der allgemeinen Krankenversicherung versicherungsfrei, z. B. wegen des Bezuges von Ruhegehalt als ehemaliger Beamter, Richter oder Berufssoldat, entfällt die Versicherungspflicht als Rentenantragsteller.
Dies gilt auch, wenn der Rentenantragsteller eine hauptberufliche selbständige Erwerbstätigkeit ausübt.