Mitarbeitende Familienangehörige
Als mitarbeitende Familienangehörige werden versichert:
- Verwandte bis zum 3. Grad:
- Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern, Geschwister, Onkel, Tanten, Neffen, Nichten
- Verschwägerte bis zum 2. Grad:
- Schwiegerkinder, Schwiegereltern, Ehegatten von Geschwistern
- Pflegekinder
- eines landwirtschaftlichen Unternehmers oder seines Ehegatten, wenn
- sie das 15. Lebensjahr vollendet haben
- oder als Auszubildende
- in dem landwirtschaftlichen Unternehmen hauptberuflich beschäftigt sind.
Auch der Ehegatte des landwirtschaftlichen Unternehmers, der in einem sozialversicherungspflichtigen entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis (Entgelt über 400 Euro monatlich) in dem landwirtschaftlichen Unternehmen des anderen Ehegatten tätig ist, wird wie ein mitarbeitender Familienangehöriger versichert.
Welche Verwandtschaftsverhältnisse zur Versicherungspflicht in der Alterssicherung der Landwirte führen können, ergeben sich aus dem nachstehenden Diagramm:

Verschwägert sind die Verwandten des einen Ehegatten mit dem anderen Ehegatten. Der Grad der Schwägerschaft richtet sich nach dem Grade der sie vermittelnden Verwandtschaft.
Folgendes Diagramm soll dies verdeutlichen:

- Hauptberufliche Mitarbeit
- Als hauptberuflich wird die Beschäftigung eines mitarbeitenden Familienangehörigen dann angesehen, wenn
- die wöchentliche Arbeitszeit mehr als 20 Stunden beträgt
- die Tätigkeit nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist; das wird angenommen, wenn das daraus erzielte Arbeitsentgelt ab 1. April 2003 monatlich 400 Euro regelmäßig übersteigt.
oder
Damit ist die Versicherungspflicht nicht daran geknüpft, welchen wirtschaftlichen Wert die Mitarbeit für den Unternehmer hat oder ob der mitarbeitende Familienangehörige ein Entgelt erhält. Die Mitarbeit als solche führt ohne Berücksichtigung ihrer Zielsetzung zur Mitgliedschaft.
- Vollendung des 15. Lebensjahres
- Auszubildende werden auch vor Vollendung des 15. Lebensjahres versicherungspflichtig.
- Übt ein mitarbeitender Familienangehöriger eine weitere entgeltliche Beschäftigung aus, so ist die landwirtschaftliche Krankenkasse auch für dieses Beschäftigungsverhältnis der zuständige Versicherungsträger.
- Ist der mitarbeitende Familienangehörige selbständig tätig oder Gewerbetreibender, entfällt die Versicherungspflicht als mitarbeitender Familienangehöriger, wenn die hieraus erzielten Einkünfte das aus der Beschäftigung als mitarbeitender Familienangehöriger erzielte Einkommen deutlich übersteigen.
- Sind für den mitarbeitenden Familienangehörigen Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen, werden diese von der LKK eingezogen.
Selbst wenn diese Bedingungen alle erfüllt werden, kommt eine Versicherung in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung nicht in Frage, wenn der mitarbeitende Familienangehörige
- als Beamter, Richter, Soldat auf Zeit, als Berufssoldat der Bundeswehr oder sonstiger Beschäftigter des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten usw. bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge hat.
- hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist, also der zeitliche Umfang und die wirtschaftliche Bedeutung dieser selbständigen Tätigkeit deutlich überwiegt.
- als ehemaliger Beamter, Richter usw. ein Anspruch auf Ruhegehalt oder ähnliche Bezüge zuerkannt ist und ein Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfall nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen besteht.
Die Versicherungspflicht ist ferner ausgeschlossen für
- Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, wenn sie in den letzten 5 Jahren nicht gesetzlich versichert waren und mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, befreit oder wegen einer hauptberuflichen selbständigen Erwerbstätigkeit nicht pflichtig waren.
- Mitglieder des Deutschen Bundestages oder eines Landtages, Versorgungsempfänger nach den Abgeordnetengesetzen des Bundes und der Länder.
- Personen, die nach dem Krankheitsfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaft bei Krankheit geschützt sind.
- sonstige, anderweitig gegen Krankheit geschützte Personengruppen, über die die LKK auf Anfrage Auskunft erteilt.