Wehr- und Zivildienst
Landwirte, deren Ehegatten und mitarbeitende Familienangehörige können sich auf Antrag von der Versicherungspflicht zur Alterskasse befreien lassen, solange sie wegen der Ableistung von
- Wehr- oder
- Zivildienst (derzeit formal ausgesetzt)
in der Rentenversicherung (z. B. Deutsche Rentenversicherung Hessen, Deutsche Rentenversicherung Bund) versichert sind oder nur deshalb nicht versichert sind, weil sie versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind.
Die Befreiung von der Versicherungspflicht wirkt allerdings für die gesamte Dauer des Dienstes nur unter der Voraussetzung, dass diese nicht für einen längeren Zeitraum unterbrochen wird. Eine Unterbrechung des Dienstes und damit ein Ende der Rentenversicherungspflicht wegen Wehr-, oder Bundesfreiwilligendienst und damit einhergehend das Ende der Befreiung von der Alterssicherung der Landwirte ist u. a. dann möglich, wenn dem Dienstleistenden von seiner Dienststelle Sonderurlaub (z. B. Ernteurlaub) unter Wegfall seiner Geld- und Sachbezüge gewährt wird. Eine Unterbrechung von weniger als drei vollen Kalendermonaten ist für das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen jedoch unschädlich.
Bei einer Unterbrechung ab drei Kalendermonaten tritt mit Beginn des Sonderurlaubs erneut Versicherungspflicht in der Alterssicherung der Landwirte ein. Sie besteht auch nach dem Ende des Sonderurlaubs fort, sofern nicht der Betroffene binnen 3 Monaten nach dessen Ende einen erneuten Befreiungsantrag stellt.
Die Befreiung endet mit der Entlassung aus dem Wehr- oder Bundesfreiwilligendienst.
Achtung!
Unter Umständen übernimmt der Bund während der Ableistung von Wehrdienstzeiten die Zahlung der Beiträge zur Alterskasse. Auskünfte über eine Beitragsübernahme erteilt in den Fällen der Ableistung des Wehrdienstes das zuständige Kreiswehrersatzamt.