Landwirt
Landwirt im Sinne der Alterssicherung der Landwirte ist, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen betreibt, das eine bestimmte Mindestgröße erreicht.
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Unternehmer ist, wer seine Tätigkeit selbständig ausübt. Das äußert sich im wesentlichen durch die persönliche Unabhängigkeit beim Führen des Betriebes aufgrund einer fehlenden Weisungsgebundenheit und das Tragen des wirtschaftlichen Risikos (Gewinn und Verlust) des Unternehmens.
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Damit sind auch die vollhaftenden Gesellschafter eines in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft betriebenen landwirtschaftlichen Unternehmens Landwirte in diesem Sinne.
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Beschränkt haftende Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder Mitglieder einer juristischen Person gelten als Unternehmer, wenn sie hauptberuflich im Unternehmen tätig und wegen dieser Tätigkeit nicht kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind.
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Betreiben Ehegatten gemeinsam ein landwirtschaftliches Unternehmen, gilt derjenige Ehegatte als Unternehmer, der das Unternehmen überwiegend leitet. Ist dies nicht festzustellen, bestimmt die Alterskasse, welcher Ehegatte als Unternehmer gilt.
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Unternehmen der Landwirtschaft sind nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte u.a:
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Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft
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Unternehmen des Garten- und Weinbaus
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Unternehmen des Obst- und Gemüsebaus
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Unternehmen der Fischzucht und Teichwirtschaft
Außerdem gelten Unternehmer der Binnenfischerei, der Imkerei und der Wanderschäferei als landwirtschaftliche Unternehmen.
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Bodenbewirtschaftung sind diejenigen wirtschaftlichen Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer, die der landwirtschaftliche Unternehmer zum Zweck einer überwiegenden planmäßigen Aufzucht von Bodengewächsen ausübt sowie die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, sofern diese nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes zur landwirtschaftlichen Nutzung gerechnet wird.
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Die für den Eintritt der Versicherungspflicht erforderliche Mindestgröße des Unternehmens wird durch die Selbstverwaltungsorgane der jeweiligen Alterskasse festgesetzt oder ergibt sich direkt aus dem Gesetz.
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Weiterhin wird auch die den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Pflege stillgelegter Flächen als Bodenbewirtschaftung anerkannt,wenn
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eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung hierzu besteht,
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die Tätigkeit nicht im Rahmen des Garten- und Landschaftsbaus ausgeübt wird
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und das Unternehmen ohne die stillgelegten Flächen mindestens die Hälfte der Mindestgröße erreicht.
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Selbst wenn diese Bedingungen alle erfüllt werden, kommt eine Versicherung in der landwirtschaftlichen Alterssicherung nicht in Frage, wenn der Landwirt
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sein 18. Lebensjahr noch nicht,
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sein 65. Lebensjahr bereits vollendet hat oder
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bei Beginn der Versicherung die Wartezeit für eine Rente wegen Erwerbsminderung (fünf Jahre) nicht mehr erreichen kann.
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