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Beitrag zur LBG

Ab 01.01.2009 neuer Beitragsmaßstab - Arbeitsbedarf löst Flächenwert als alleinige Berechnungsgrundlage ab

Die landwirtschaftliche Unfallversicherung ist Bestandteil der gesetzlichen Unfallversicherung. Anders als bei der gewerblichen Unfallversicherung erfasst die agrarsoziale Sicherung den Unternehmer und seine mitarbeitende Familie. Auch die Art der Beitragsbemessung ist speziell geregelt. Nach dem Willen des Gesetzgebers sind bei der Beitragsbemessung künftig die "strukturellen Änderungen bei den landwirtschaftlichen Betrieben und deren Auswirkungen auf das Unfallgeschehen" zu berücksichtigen. Eine geforderte risikogerechtere Beitragsgestaltung soll andererseits den Solidargedanken nicht vernachlässigen. Die Vertreterversammlungen der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften in Bayern haben deshalb ein neues Beitragssystem beschlossen. Bisher war der Flächenwert/Fläche des Unternehmens die Grundlage für die Beitragsberechnung. Dieser ist jetzt nur eine Komponente der Berechnung, die mit den Jahren auch noch abnimmt. Neu ist, dass der Arbeitsbedarf (zum Beispiel für die Tierhaltung oder die Feldbewirtschaftung) als zweite Komponente eingeführt wird und zwar mit zunehmender Bedeutung. Damit wird der tatsächliche betriebliche Ablauf im Beitrag abgebildet und das damit verbundene Unfallrisiko berücksichtigt. Und der Solidargedanke bleibt angemessen erhalten.

 

Wie wird das Unfallrisiko bemessen?

Bei einer risikogerechten Beitragsberechnung müssen Unfallhäufigkeit und tatsächliche Schadenshöhe, wie Heilbehandlungskosten oder Renten in den jeweiligen Risikogruppen berücksichtigt werden. In der Landwirtschaft besteht die Schwierigkeit, dass die täglich anfallenden Arbeiten stark unterschiedliche Unfallrisiken besitzen. In der Regel werden mehrere Produktionszweige nebeneinander betrieben, die Betriebsgrößen sind unterschiedlich.

 

Risikogerechte Beitragsberechnung durch den Arbeitsbedarf?

Prof. Dr. Enno Bahrs, Universität Hohenheim, anerkannter Fachgutachter der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, hat auch für die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften in Bayern ein Gutachten erstellt. Er sieht im Arbeitsbedarf je Hektar und Tier eine zukunftsweisende Grundlage für die Beitragsberechnung. Ein landwirtschaftliches Unternehmen wird hierbei in verschiedene Produktionsverfahren unterteilt (z.B. Mähdrusch, Feldfutterbau, Zuckerrüben, Dauergrünlandflächen). Auch die Tierhaltung, die bisher bei bodenbewirtschaftenden Betrieben nicht erhoben wurde, wird berücksichtigt (z.B. Schweinehaltung, Rinderhaltung, Geflügelhaltung). Ausgehend von den gutachterlichen Arbeitszeitansätzen, die für die unterschiedlichen Arten der Flächenbewirtschaftung oder Tierhaltung in Bayern benötigt werden, ergeben sich betriebsbezogene Berechnungseinheiten (BER).

 

Wie wird die tatsächliche Schadenshöhe berücksichtigt?
Hohe Arbeitszeitansätze spiegeln ein hohes Maß an menschlicher Arbeit. Eine gewisse Aussage über Unfallhäufigkeit und Unfallrisiko kann damit getroffen werden. Eine risikogerechte Beitragsberechnung ist aber nur möglich, wenn tatsächlich angefallene Ausgaben für Heilbehandlungskosten oder Renten berücksichtigt werden. Daher werden die verschiedenen Produktionsverfahren der Land- und Forstwirtschaft sowie die unterschiedlichen Formen der Tierhaltung in vergleichbaren Risikogruppen zusammengefasst. Die in den Risikogruppen angefallenen Leistungen sollen größtenteils von den Beitragszahlern der Risikogruppe gezahlt werden. Die Risikogruppe bildet eine Solidargemeinschaft.

 

50 Prozent Arbeitsbedarf und 50 Prozent Flächenwert

Begonnen wird mit einem Verhältnis von 50 zu 50 Prozent, um Verwerfungen möglichst gering zu halten: 50 Prozent des Beitrages wird wie bisher berechnet und 50 Prozent wird nach dem Arbeitsbedarf berechnet. In den Folgejahren erhöht sich der Arbeitsbedarf jährlich um 5 Prozent, der Flächenwertmaßstab reduziert sich entsprechend. Hierdurch erfolgen risikobedingte Umverteilungen mit langen Übergangszeiten.

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