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Meldepflicht

Wer ein landwirtschaftliches Unternehmen eröffnet, hat dies innerhalb einer Woche nach Beginn des Unternehmens der Berufsgenossenschaft zu melden und die Betriebsverhältnisse anzugeben. Änderungen von Art und Gegenstand des Unternehmens und Änderungen, die für die Berechnung der Beiträge von Bedeutung sind (z. B. Flächenänderungen) oder die berufsgenossenschaftliche Zuständigkeit berühren, sind innerhalb von vier Wochen mitzuteilen. Eine entsprechende Meldepflicht besteht auch bei einem Unternehmerwechsel oder wenn das Unternehmen eingestellt worden ist.

Einen Vordruck zur Anmeldung eines Unternehmens finden Sie hier.

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