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Keine Tätigkeit als Landwirt
Der hinterbliebene Ehegatte darf in eigener Person kein Landwirt sein. Landwirt ist, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt, das die von der Alterskasse festgesetzte Mindestgröße erreicht. Unternehmer ist, wer seine berufliche Tätigkeit selbständig ausübt.