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Witwen- und Witwerstatus

Hinterbliebener Ehegatte (Witwe/Witwer) ist derjenige, der zum Zeitpunkt des Todes in rechtsgültiger Ehe mit dem Verstorbenen gelebt hat.
Der Anspruch auf die Witwen-/Witwerrente besteht nur, solange der hinterbliebene Ehegatte nicht wieder geheiratet hat. Wird die erneute Ehe aufgelöst (z. B. durch Scheidung) oder für nichtig erklärt, kann auf Antrag unter den oben genannten Voraussetzungen ein Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente wieder entstehen (Witwen-/Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).

Seit dem 1. Januar 2005 ist der hinterbliebene Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft Witwen/Witwern gleichgestellt. Hinterbliebene Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft erhalten daher unter den gleichen Voraussetzungen eine Witwen-/Witwerrente, wie hinterbliebene Ehegatten von Landwirten und mitarbeitenden Familienangehörigen.

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