Arbeitslosenversicherung
Ab Februar 2006 erhalten nur noch die Pflegepersonen Arbeitslosengeld nach Ende der Pflegetätigkeit, die innerhalb der letzten 2 Jahre mindestens 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt waren. Zeiten der Pflege können dabei als versicherungspflichtige Zeiten berücksichtigt werden, wenn die Pflegeperson sich freiwillig in der Arbeitslosenversicherung weiterversichert.
Dies trifft für den Personenkreis der Pflegepersonen zu, die Angehörige, welche Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung oder gleichartige Leistungen anderer Sozialversicherungsträger erhalten, wenigstens 14 Stunden im Wochendurchschnitt pflegen und deshalb eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgegeben haben. Voraussetzung ist jedoch, dass innerhalb der letzten 24 Monate vor der Aufnahme der Pflegetätigkeit mindestens zwölf Monate ein Versicherungspflichtverhältnis bestand oder Arbeitslosengeld nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz bezogen wurde. Außerdem muss unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorgelegen haben oder Arbeitslosengeld bezogen worden sein und es darf keine andere Versicherungspflicht nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz
bestehen. Der Antrag auf freiwillige Weiterversicherung ist innerhalb von einem Monat (Ausschlussfrist) nach Aufnahme der Pflegetätigkeit bei der örtlich zuständigen Arbeitsagentur zu stellen.
Wird der Antrag nach Ablauf der Ausschlussfrist gestellt, kann ein freiwilliges Versicherungspflichtverhältnis nicht mehr begründet werden.