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Welcher Rentenversicherungsträger ist zuständig und wer bezahlt die Beiträge?

Zuständig ist grundsätzlich der Rentenversicherungsträger, bei dem die Pflegeperson zuletzt schon versichert war oder wegen einer neben der Pflegetätigkeit ausgeübten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit zur Zeit noch versichert ist.

Sind vor Beginn der Pflegetätigkeit jedoch keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt worden, ist die Deutschen Rentenversicherung Bund oder der jeweilige Regionalträger zuständig.

Die Beiträge zur Rentenversicherung für „ehrenamtliche“ Pflegepersonen werden allein von der landwirtschaftlichen Pflegekasse aufgebracht. Für Pflegepersonen, die einen bei einem privaten Versicherungsunternehmen Pflegeversicherten betreuen, zahlt das private Versicherungsunternehmen die Beiträge. Maßgebend für die Beitragshöhe ist der Beitragssatz, der auch für Arbeitnehmer gilt. Die Rentenversicherungsbeiträge werden monatlich an den Rentenversicherungsträger abgeführt.

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