Leistungen bei vollstationärer Pflege
Personen, die in einem Pflegeheim stationär gepflegt werden, erhalten auch Leistungen aus der Pflegeversicherung. Als Leistungen werden die pflegebedingten Aufwendungen, die soziale Betreuung und die medizinische Behandlungspflege von der Pflegekasse bis zu einem Betrag von 1.510 Euro (ab Januar 2012: 1.550 Euro) monatlich übernommen. In besonderen Fällen, wenn ein außergewöhnlich hoher und intensiver Pflegeaufwand erforderlich ist, wie z. B. bei Krebspatienten im Endstadium, kann die Pflegekasse im Einzelfall bis zu 1.825 Euro (ab Januar 2012: 1.918 Euro) monatlich übernehmen. Dies gilt aufgrund gesetzlicher Einschränkung allerdings nur für fünf Prozent der Pflegebedürftigen der Pflegestufe III einer Pflegekasse.
Eine der vordringlichsten Aufgaben der Pflegekassen ist es, mit den Einrichtungen Versorgungs- und Vergütungsverträge zu schließen. Folgende Sätze kommen in den einzelnen Pflegestufen als Höchstbeträge zum Ansatz:
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Pflegestufe |
ab 01 / 2010 |
ab 01 / 2012 | |
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monatlich bis zu |
monatlich bis zu |
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Pflegestufe I |
1.023 EUR |
1.023 EUR | |
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Pflegestufe II |
1.279 EUR |
1.279 EUR | |
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Pflegestufe III |
1.510 EUR |
1.550 EUR |
Allerdings ist der Leistungsbetrag auf höchstens 75 Prozent des individuell vereinbarten Heimentgelts begrenzt. Daraus ergibt sich, dass der Pflegebedürftige mindestens einen Eigenanteil von 25 Prozent der Heimkosten tragen muss. Sollte er nicht in der Lage sein, diesen Eigenanteil zu zahlen, kann er sich an die zuständige Behörde (Sozialamt/Landschaftsverband) wenden. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung (die sogenannten Hotelkosten) sind vom Versicherten allein zu tragen bzw. bei geringem Einkommen können diese Kosten von der Sozialhilfe übernommen werden.
Zusatzleistungen, die der Pflegebedürftige mit dem Pflegeheim vereinbart hat, zum Beispiel ein besonders luxuriös ausgestattetes Zimmer oder eine besonders zeitintensive „Schönheitspflege“, wie Maniküren oder Pediküren, können allerdings nicht von der Pflegeversicherung abgedeckt werden; hierfür hat der Pflegebedürftige die Kosten allein zu tragen.
Die Zahlung des Leistungsbetrages erfolgt direkt von der Landwirtschaftlichen Pflegekasse an die Pflegeeinrichtung, so dass der Pflegebedürftige unmittelbar entlastet wird.
