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Pflegekompass

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Pflegehilfsmittel und technische Hilfen

Es besteht Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Minderung der Beschwerden beitragen oder dem Pflegebedürftigen eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen (z. B. Pflegebetten, Hausnotrufsysteme), soweit solche Hilfsmittel nicht bereits von der Landwirtschaftlichen Krankenkasse oder einem anderen Leistungsträger zu erbringen sind. Hier sind Zuzahlungen des Pflegebedürftigen in Höhe von 10 Prozent der Kosten, höchstens aber 25 Euro je Hilfsmittel vorgesehen. Eine Befreiung von diesen Zuzahlungen ist nicht möglich. In der landwirtschaftlichen Pflegeversicherung müssen die gesetzlichen Zuzahlungen ebenfalls - wie in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung - bis zur Höhe der persönlichen Belastungsgrenze geleistet werden.

Darüber hinaus können auch die Kosten für Mittel übernommen werden, die für die Durchführung der Pflege benötigt werden, wie z. B. Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe sowie Bettschutzeinlagen. Diese Kosten können von der Landwirtschaftlichen Pflegekasse bis zu einen Betrag von 31 Euro monatlich übernommen werden. Hierfür ist vom Versicherten keine Zuzahlung zu leisten.

Ferner können in besonders gelagerten Einzelfällen Zuschüsse bis zu 2.557 Euro für pflegebedingte Umbaumaßnahmen (z. B. Türverbreiterungen oder fest installierte Rampen für Rollstuhlfahrer) in der Wohnung des Pflegebedürftigen gewährt werden.

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