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Allgemeine Vorschriften über Renten

Antrag

Die Bewilligung einer Rente erfolgt auf Antrag. Der Rentenantrag kann zunächst formlos gestellt werden.

Wichtig!

Der Rentenbeginn ist in der Regel auch vom Zeitpunkt der Antragstellung abhängig. Die rechtzeitige Antragstellung sichert daher den frühestmöglichen Beginn der Zahlung. Da die Alterskasse vor der Rentenzahlung die jeweiligen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen prüfen muss, empfiehlt es sich, den Rentenantrag etwa drei Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn zu stellen.

Beginn der Renten

Die Renten aus eigener Versicherung, also Regelaltersrenten, vorzeitige Altersrenten und Renten wegen Erwerbsminderung werden von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Voraussetzungen erfüllt sind (sämtliche Anspruchsvoraussetzungen müssen spätestens am letzten Tag des Vormonats erfüllt sein), wenn der Antrag innerhalb von drei Kalendermonaten nach diesem Zeitpunkt gestellt wird. Wird der Antrag später gestellt, beginnt die Rente mit Beginn des Antragsmonats.

Beispiel 1:

Annemarie A. vollendet am 9.7.2011 ihr 65. Lebensjahr.

Die Voraussetzungen für eine Altersrente sind mit dem 31.7.2011 erfüllt.

Wenn der Rentenantrag bis zum 31.10.2011 gestellt wird, beginnt die Rente am 1.8.2011.

Eine Hinterbliebenenrente (Witwen-/Witwerrente, Waisenrente) wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind (sämtliche Anspruchsvoraussetzungen müssen spätestens am letzten Tag des Vormonats erfüllt sein). Die Hinterbliebenenrente kann bereits vom Todestag an gezahlt werden, wenn der Versicherte keine Rente bezogen hat.

Wichtig: Eine Hinterbliebenenrente wird nicht für mehr als zwölf Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, geleistet.

Beispiel 2:

Der Altersrentenbezieher Harald H. stirbt am 3.6.2011.

Die Hinterbliebenenrente kann frühestens am 1.7.2011 beginnen, wenn der Antrag bis zum 31.7.2012 gestellt wird.

Sollte der Antrag erst am 24.8.2012 gestellt werden, kann die Hinterbliebenenrente frühestens ab 1.8.2011 bewilligt werden.

Wegfall der Renten

Die Renten fallen mit Ablauf des Monats weg, in dem die anspruchsbegründenden Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder der Berechtigte verstirbt.

Ruhen der Renten

  • Übernimmt der Rentenempfänger ein landwirtschaftliches Unternehmen oder Unternehmensteile, deren Wirtschaftswert allein oder zusammen mit demjenigen nicht abgegebener Unternehmensteile 25 Prozent der maßgebenden Mindestgröße überschreitet,
  • wird er Mitunternehmer eines Unternehmens der Landwirtschaft, Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder Mitglied einer juristischen Person, die ein Unternehmen der Landwirtschaft betreibt

           oder

  • endet die Abgabe oder Stilllegung des Unternehmens vor Ablauf von neun Jahren,

ruht der Anspruch auf die Rente vom Beginn des folgenden Monats an.

Diese Folge tritt auch dann ein, wenn der Berechtigte mehr als 25 Bienenvölker hält, eine durchschnittlich mehr als 60 Großtiere umfassende Schafherde hält oder ein Fischereiausübungsrecht innehat, das ihn mehr als 30 Arbeitstage jährlich in Anspruch nimmt.

Entzug und Versagen von Renten

Die Alterskasse kann die Rente ganz oder teilweise versagen oder entziehen, wenn der Berechtigte den ihm zumutbaren Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.

Besteuerung von Renten

Im Jahr 2005 ist für Renten die nachgelagerte Besteuerung eingeführt worden. Renten, die im Jahr 2005 oder vorher begonnen haben, sind zu 50 Prozent steuerpflichtig. Erhöhungen, die auf gesetzlichen Rentenanpassungen beruhen, sind voll steuerpflichtig. Der steuerpflichtige Anteil an der Rente steigt je nach Rentenbeginn um jährlich 2 Prozentpunkte. Beispielsweise sind von einer im Jahr 2010 beginnenden Rente 60 Prozent steuerpflichtig, bei einem Rentenbeginn im Jahr 2011 liegt der steuerpflichtige Anteil bei 62 Prozent.

Der steuerpflichtige Anteil der in der Alterssicherung der Landwirte erreichbaren Rentenhöhen liegt dabei deutlich unter dem Grundfreibetrag von derzeit jährlich 8.004,00 EUR, sodass Steuern nur zu zahlen sind, wenn neben der Rente weitere steuerpflichtige Einnahmen (z. B. andere Renten, Pachteinnahmen, Zinsen) erzielt werden.

Mitwirkungs- und Meldepflichten

Nach § 60 des für alle Sozialleistungsbereiche gleichermaßen geltenden Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) ist jeder, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, verpflichtet, alle für die Leistung erheblichen Tatsachen anzugeben und auf Verlangen des Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen. Er hat ferner Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, mitzuteilen. Bei Verletzung dieser Mitwirkungspflichten kann die Alterskasse die Leistung ganz oder teilweise versagen oder, falls die Leistung schon bewilligt wurde, entziehen.

Im Hinblick auf die bewilligte Leistung ist die Alterskasse insbesondere von jeder Änderung derVerhältnisse gegenüber den im Leistungsantrag enthaltenen Angaben zu unterrichten. Nachstehend werden die wesentlichen Meldetatbestände bekannt gegeben:

1. Allgemeine Meldepflichten

  • Übernahme oder Wiederübernahme landwirtschaftlicher Nutzflächen sowie Änderungen der Nutzungsart bei zurückbehaltenen Flächen
  • Aufhebung von Pachtverträgen bzw. Beendigung der Stilllegung
  • Begründung einer landwirtschaftlichen Mitunternehmerstellung (z. B. als Mitglied einer Erbengemeinschaft oder Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft)
  • Ausübung einer gewerblichen Tierzucht oder gewerblichen Tierhaltung einzelbetrieblich oder gemeinschaftlich im Sinne des Bewertungsgesetzes
  • Beteiligung als Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft (OHG, KG) oder als Mitglied einer juristischen Person (z. B. GmbH), wenn die Personenhandelsgesellschaft oder die juristische Person ein landwirtschaftliches Unternehmen betreibt oder mitbetreibt
  • das Halten von mehr als 25 Bienenvölkern oder das Ausüben eines Fischereirechtes
  • das Halten von einer durchschnittlich mehr als 60 Großtiere umfassenden Schafherde oder das Betreiben einer Teichwirtschaft oder Fischzucht
  • Gewährung einer Rente aus der Alterssicherung der Landwirte an den Ehegatten
  • Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Renten der Alterssicherung der Landwirte in einer Person
  • Tod des Berechtigten oder seines Ehegatten
  • Eheschließung oder Auflösung der Ehe
  • Aufnahme einer Beschäftigung (auch als mitarbeitender Familienangehöriger oder landwirtschaftlicher Arbeitnehmer) oder selbständigen Tätigkeit - nicht erforderlich bei Beziehern einer Altersrente -
  • Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes
  • Wechsel der Krankenkasse

1.1 Zusätzliche Meldepflichten bei Renten wegen Erwerbsminderung

  • Bezug von Hinzuverdienst, das heißt Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen (Vorruhestandsgeld, Aufstockungsbetrag nach dem Altersteilzeitgesetz, Überbrückungsgeld des Arbeitgebers, Abfindung des Arbeitgebers, Bezüge als Minister oder parlamentarischer Staatssekretär, Abgeordnetendiäten) sowie von kurzfristigem Erwerbsersatzeinkommen (Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Mutterschaftsgeld, Unterhaltsgeld, (Saison-)Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld, Insolvenzgeld und vergleichbare Leistungen)
  • Erhöhung eines bereits vorhandenen Hinzuverdienstes

1.2 Zusätzliche Meldepflichten bei Witwen-/Witwerrenten

  • Tod oder Wegzug eines bisher im Haushalt lebenden Kindes, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten
  • Bezug oder Erhöhung von Vorruhestandsgeld und kurzfristigem Erwerbsersatzeinkommen (vgl. die entsprechenden Erläuterungen zu 1.1)
  • Bezug oder Erhöhung von langfristigem Erwerbsersatzeinkommen (z. B. Rente aus der gesetzlichen Renten- oder Unfallversicherung, von einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen sowie diesen vergleichbare Bezüge)
  • vergleichbare Erwerbsersatzeinkommen, die von einer ausländischen Stelle erbracht werden
  • Vermögenseinkünfte (Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne von § 23 des Einkommensteuergesetzes) - nur bei Personen, deren Witwen-/Witwerrente mit einem Rentenartfaktor von 0,55 ermittelt wird (vgl. die Angaben im Rentenbescheid)

1.3 Zusätzliche Meldepflichten für Bezieher von Waisenrenten ab der Vollendung des 18. Lebensjahres

  • vorzeitige Beendigung der Schulausbildung
  • vorzeitige Beendigung der Berufsausbildung, vor allem soweit die Abschlussprüfung vor Ablauf der im Ausbildungsvertrag festgelegten Ausbildungszeit abgelegt wird oder das Ausbildungsverhältnis aus anderen Gründen - zu einem früheren Zeitpunkt als im Vertrag vorgesehen - aufgegeben oder unterbrochen oder in ein anderes Vertragsverhältnis umgewandelt wird
  • Beendigung des Studiums (z. B. Staatsexamen, Diplom)
  • gesundheitliche Besserungen oder der Wegfall dieser Beeinträchtigungen bei Gebrechlichkeit, sofern dadurch die Waise sich selbst unterhalten oder Einkünfte erzielen kann
  • Beginn des Wehr- oder Ersatzdienstes
  • Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder Unterbringung aufgrund einer Maßregel zur Sicherung und Besserung
  • Bezug oder Erhöhung von kurzfristigem und langfristigem Erwerbsersatzeinkommen (vgl. die entsprechenden Erläuterungen zu 1.2)

1.5 Zusätzliche Meldepflichten für Bezieher eines Zuschusses zu den Aufwendungen der freiwilligen bzw. privaten Krankenversicherung

  • Beendigung der freiwilligen oder privaten Krankenversicherung, ein Ruhen der Versicherung (z. B. bei Anspruch auf Krankenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz, Bundesentschädigungsgesetz usw.) sowie jede Veränderung der Beitrags- bzw. Prämienhöhe für die Krankenversicherung
  • Beginn einer Versicherungspflicht in der Krankenversicherung, z. B. durch Antrag auf eine weitere Rente, Bezug von Übergangsgeld wegen berufsfördernder Leistungen zur Rehabilitation oder von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe
  • eigene Rentenberechtigung eines Familienangehörigen, dessen Beitragsanteile bei der Berechnung des Zuschusses zur Krankenversicherung berücksichtigt werden

2. Meldepflichten für Bezieher von Übergangshilfe und Überbrückungsgeld

  • Änderung in den Bewirtschaftungsverhältnissen
  • Gewährung einer Rente von einer landwirtschaftlichen Alterskasse
  • Tod des Berechtigten
  • Eheschließung oder Auflösung der Ehe
  • Wechsel des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes
  • Tod oder Wegzug eines bisher im Haushalt lebenden Kindes, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten
  • Gewährung von Betriebs- und Haushaltshilfe

Ist eine Änderung in den Verhältnissen eingetreten, so müssen diese unverzüglich  mitgeteilt werden. Die sofortige Kenntnis von Änderungen in den Verhältnissen ist notwendig, damit unverzüglich geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für einen weiteren Leistungsbezug noch erfüllt sind.

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