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Alter
Altersrente für mitarbeitende Familienangehörige
Mitarbeitende Familienangehörige haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie
- die Regelaltersgrenze erreicht,
- die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben und
- nicht Landwirt sind.
Die Regelaltergrenze ist für die Geburtsjahrgänge ab 1964 das 67. Lebensjahr, für die vor 1947 geborenen Versicherten bleibt es bei dem 65. Lebensjahr. Für die "Zwischenjahrgänge" gilt eine Übergangsregelung, nach der in monatlichen Abstufungen die Altersgrenze auf das 67. Lebensjahr angehoben wird.
Der mitarbeitende Familienangehörige darf kein Landwirt sein, d. h. falls landwirtschaftliche Flächen auf eigene Rechnung bewirtschaftet werden, dürfen diese nicht die Mindestgröße der zuständigen Alterskasse erreichen.