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Verletztengeld

Verletztengeld wird gezahlt, wenn infolge des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit Arbeitsunfähigkeit besteht oder wenn der Versicherte wegen einer Maßnahme der Heilbehandlung eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann und wenn unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Heilbehandlung Anspruch auf zum Beispiel Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Krankengeld, Verletztengeld usw. bestand.

Verletztengeld und Betriebs- und Haushilfe werden grundsätzlich nicht nebeneinander gewährt. Beide Leistungen sollen - entsprechend dem Krankengeld - den entstandenen Entgelt- bzw. Einkommensverlust ausgleichen.

Besteht bei Unternehmern oder ihren Ehegatten bzw. Lebenspartner Anspruch auf Betriebs- bzw. Haushaltshilfe, ist die Zahlung von Verletztengeld nachrangig. Anstelle der Gestellung einer Ersatzkraft oder einer Kostenerstattung besteht auf Antrag Anspruch auf Verletztengeld, wenn dies im Einzelfall unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Betriebs oder des Haushalts sachgerecht ist.

Arbeitnehmer erhalten Verletztengeld auf der Grundlage ihres Arbeitsentgeltes erst nach Ende der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Unternehmer, Ehegatten und Lebenspartner haben Anspruch ab dem Tag der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit, soweit eine Wartezeitregelung nicht besteht. Näheres zur Wartezeitregelung erfahren Sie bei Ihrer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft.

Bei landwirtschaftlichen Unternehmern, ihren im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartnern und den im Unternehmen mitarbeitenden Familienangehörigen ohne Arbeitsvertrag richtet sich die Höhe des Verletztengeldes nicht nach dem tatsächlichen Verdienst. Vielmehr erhalten diese Personen ein pauschaliertes Verletztengeld (2012 pro Kalendertag 15,94 Euro).

Bei mehrfach Erwerbstätigen umfasst der Ausgleich den gesamten Entgelt-/Einkommensverlust.

Soweit eine Zusatzversicherung abgeschlossen worden ist, wird ein höheres Verletztengeld gezahlt. So bewirkt z. B. der Abschluss einer Zusatzversicherung mit einem zusätzlichen Jahresarbeitsverdienst von 10.000 Euro, ein zusätzliches Verletztengeld pro Kalendertag in Höhe von 22,22 Euro. Darüber hinaus wird das Verletztengeld aus der Zusatzversicherung auch neben der Betriebs- und Haushaltshilfe gezahlt. Teilweise gelten Wartezeitregelungen.

Wartezeitregelung bei Unternehmern deren Ehegatten oder Lebenspartnern

Die Satzung der LBG NOS sieht für die als Unternehmer Versicherten und deren Ehegatten oder Lebenspartner eine Wartezeit vor. Der Anspruch auf Verletztengeld beginnt für diesen Personenkreis frühestens mit dem Beginn der siebten Woche von dem Tag an, ab dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird.

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