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Sie sind hier: Leistungen Arbeitsunfall / Berufskrankheit Betriebs- und Haushaltshilfe Krankenkasse

Personenkreis, Einsatzgründe und Leistungsdauer

Die LKK erbringt Betriebs- oder Haushaltshilfe bei Ausfall
  • des versicherten landwirtschaftlichen Unternehmers,
  • des versicherten mitarbeitenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners oder
  • des versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen, sofern er die Aufgaben des landwirtschaftlichen Unternehmers, des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners des Unternehmers ständig wahrnimmt.

Betriebs- oder Haushaltshilfe kommt in Betracht:

  • Während einer von der LKK übernommenen Krankenhausbehandlung, einer ambulanten oder stationären Vorsorge­ oder Rehabilitationsleistung für längstens drei Monate. Die Satzung der LKK kann vorsehen, dass Betriebs- oder Haushaltshilfe bei Krankenhausbehandlung oder stationärer Behandlung in einer Rehabilitationseinrichtung auch darüber hinaus erbracht wird, wenn besondere Verhältnisse im Unternehmen dies erfordern.
  • Bei ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit in der Regel bis zur Dauer von vier Wochen. Bei besonderen Verhältnissen im Unternehmen kann die Leistungsdauer verlängert werden.
  • Während der Schwangerschaft ab sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin und zwei Wochen nach der Entbindung. Darüber hinaus nur, wenn die Notwendigkeit zur Weiterführung des Haushalts durch Dritte ärztlich bescheinigt ist.

Die LKK erbringt außerdem Haushaltshilfe für sonstige Versicherte (z. B. freiwillig Versicherte oder Rentner), wenn z. B. wegen eines Krankenhausaufenthaltes die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und im Haushalt ein Kind unter zwölf Jahren oder ein behindertes Kind lebt. Ferner wird Haushaltshilfe erbracht, wenn wegen Schwangerschaft oder Entbindung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Die Satzung der LKK kann Haushaltshilfe in weiteren Fällen vorsehen. In bestimmten Fällen ist für jeden Tag der Inanspruchnahme eine Zuzahlung an die LKK zu entrichten. Eine Befreiung von der Zuzahlungsverpflichtung kommt nur bei Überschreiten der persönlichen Belastungsgrenze in Betracht.

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