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Personenkreis, Einsatzgründe und Leistungsdauer

Die LAK kann Betriebs- oder Haushaltshilfe nur erbringen, wenn – je nach Leistungsart – in dem Unternehmen oder im Haushalt keine Arbeitnehmer oder mitarbeitenden Familienangehörigen ständig beschäftigt werden. Die LAK erbringt Betriebs- oder Haushaltshilfe bei Ausfall 

  • des landwirtschaftlichen Unternehmers oder
  • seines versicherten mitarbeitenden Ehegatten.

Betriebs- oder Haushaltshilfe (ohne Selbstbeteiligung) kommt in Betracht:

  • Als ergänzende Leistung zu einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme, einer Nach- und Festigungskur oder einer Kinderheilbehandlung (auch für Nebenerwerbslandwirte, wenn ein anderer Kostenträger als die LAK eine Rehabilitationsmaßnahme durchführt) für längstens drei Monate (in Ausnahmefällen besteht eine Verlängerungsmöglichkeit) und zusätzlich für eine begrenzte Zeit bei sich anschließender ärztlich verordneter Schonungszeit.
  • Während Arbeitsunfähigkeit, Schwangerschaft / Mutterschaft und Vorsorge­ oder Rehabilitationsleistungen nach dem Krankenversicherungsrecht, wenn die Leistung der LAK nicht ausgeschlossen ist (z. B. weil durch einen anderen Sozialversicherungsträger geleistet wird oder wenn die Leistungsansprüche gegen die LKK wegen Beitragsrückständen ruhen). Die Dauer ist während einer Arbeitsunfähigkeit bei ambulanter Behandlung auf vier Wochen beschränkt. In Ausnahmefällen besteht eine Verlängerungsmöglichkeit.

Bei Tod des Landwirts kann der hinterbliebene Ehegatte innerhalb von zwei Jahren nach dem Todestag bis zu zwölf Monate Betriebs- oder Haushaltshilfe erhalten, wenn er das Unternehmen als versicherungspflichtiger Landwirt weiterbewirtschaftet. Je nach Höhe des Einkommens ist in diesen Fällen eine Selbstbeteiligung an den Kosten einer Ersatzkraft zu leisten, die jedoch höchstens 50 Prozent der entstehenden Aufwendungen beträgt.

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