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Ersatzkräfte

Von der LKK oder LAK wird grundsätzlich eine Ersatzkraft gestellt. Nur wenn keine Ersatzkraft gestellt werden kann oder ein Grund besteht, davon abzusehen (z. B. Sonderkulturen, mit deren Pflege die zur Verfügung stehenden Ersatzkräfte nicht vertraut sind oder wenn nur ein stundenweiser Einsatz erforderlich ist), können die Kosten für eine selbst beschaffte betriebsfremde Ersatzkraft erstattet werden.

Die LBG kann eine Ersatzkraft stellen oder die Kosten für eine selbst beschaffte Ersatzkraft in angemessener Höhe erstatten - beide Leistungsformen sind gleichrangig. Die Entscheidung, in welcher Form die Leistung gewährt wird, trifft die LBG unter sachlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Dabei können auch begründete Wünsche berücksichtigt werden, es besteht jedoch kein Wahlrecht. Anstelle einer Ersatzkraft kann die LBG auf Antrag Verletztengeld zahlen.

Bei den gestellten Ersatzkräften kann es sich um Beschäftigte der LSV oder um Ersatzkräfte anderer Stellen (z. B. Maschinenring, Betriebshilfedienst) handeln. Für die Kostenerstattung selbst beschaffter Ersatzkräfte gelten Höchstbeträge. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden Einsatzkosten nicht erstattet, jedoch können nachgewiesene Fahrkosten und Verdienstausfall (wenn für den Einsatz unbezahlter Urlaub genommen wird) in begrenztem Umfang erstattet werden.

Zuständigkeit

LKK, LBG und LAK haben eine Gemeinsame Einsatzstelle, die die Betriebs- oder Haushaltshilfe abwickelt. Diese klärt auch, wer die Kosten für die Betriebs- oder Haushaltshilfe übernimmt.

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