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Härtefallregelungen

Versicherte haben je Kalenderjahr Zuzahlungen nur bis zur Höhe einer persönlichen Belastungsgrenze zu leisten. Die Belastungsgrenze beträgt 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt; für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt sie 1 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.

Ab 1. Januar 2008 wird die Absenkung der Belastungsgrenze auf 1 Prozent der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft. Versicherte, die nach den im Gesetz genannten Stichtagen geboren sind, müssen dann bestimmte Krebsfrüherkennungs- bzw. Gesundheitsuntersuchungen regelmäßig in Anspruch nehmen. Des Weiteren muss grundsätzlich jeder chronisch Kranke sich therapiegerecht verhalten. Ausnahmeregelungen für den Fall der Unzumutbarkeit sind vorgesehen.

Maßgebend sind bei der Ermittlung der persönlichen Belastungsgrenze die jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt der Familie, die um Freibeträge für im gemeinsamen Haushalt lebende Angehörige zu vermindern sind. Für familienversicherte Kinder sind gesonderte Freibeträge vorgesehen. Welche Einkünfte bei der Ermittlung der Belastungsgrenze im Einzelnen angerechnet werden, erfahren Sie bei Ihrer LKK.

Für bestimmte Versichertengruppen ist als Bruttoeinnahme zum Lebensunterhalt der Regelsatz des Haushaltvorstands nach dem Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe) maßgebend. Für Bezieher des sogenannten Arbeitslosengeldes II ist als Bruttoeinnahme zum Lebensunterhalt die Regelleistung nach dem Sozialgesetzbuch II maßgeblich.

Es werden grundsätzlich alle Zahlungen für das Erreichen der persönlichen Belastungsgrenze berücksichtigt. Eigenanteile bei Zahnersatzversorgungen können hier jedoch nicht angerechnet werden. Bitte beachten Sie hierzu die Hinweise zum Zahnersatz. Bei der LKK erhalten Sie ein spezielles Quittungsheft, welches den Nachweis geleisteter Zuzahlungen erleichtert.

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