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Leistungen
Krankheiten
Fahrkosten
Notwendige Fahrkosten aus zwingend medizinischen Gründen übernimmt die LKK insbesondere
- im Zusammenhang mit einer stationären Behandlung (Krankenhausbehandlung, Vorsorge- oder Rehabilitationsleistung) für die Hin- und Rückfahrt,
- bei Rettungsfahrten zum Krankenhaus, auch dann, wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist,
- bei Fahrten mit einem Krankenwagen und
- bei Fahrten zur ambulanten Krankenhausbehandlung sowie einer ambulanten Behandlung, wenn dadurch Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird oder diese nicht durchführbar ist.
Der Versicherte hat für jede einfache Fahrt allerdings einen Eigenanteil von 10 Prozent der Kosten, mindestens 5 EUR und höchstens 10 EUR, jedoch nicht mehr als die Kosten der Fahrt, zu bezahlen. Eine Befreiung von der Zuzahlung kommt nur bei Überschreiten der persönlichen Belastungsgrenze in Betracht.
Fahrten zur ambulanten Behandlung (z.B. Arztbesuche) können nur nach vorheriger Genehmigung der LKK in besonderen Ausnahmefällen übernommen werden. Auch hier berät Sie Ihre LKK gern.
Der Eigenanteil entfällt bei Fahrten, die in Zusammenhang mit einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation stehen.