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Krankenhausbehandlung und Häusliche Krankenpflege
Die LKK übernimmt zeitlich unbegrenzt die Kosten für die Dauer des medizinisch notwendigen Aufenthaltes im Krankenhaus. Die Krankenhausbehandlung ist nach den modernsten medizinischen Erkenntnissen ausgerichtet; sie wird vollstationär, teilstationär, vor- und nachstationär sowie ambulant erbracht.
Versicherte haben nach Vollendung des 18. Lebensjahres für längstens 28 Tage im Kalenderjahr eine Zuzahlung zu den Kosten der Krankenhausbehandlung in Höhe von 10 EUR täglich an das Krankenhaus zu entrichten. Eine Befreiung von dieser Zuzahlung kommt nur bei Überschreiten der persönlichen Belastungsgrenze in Betracht.
Häusliche Krankenpflege
Sollte eine Behandlung im Krankenhaus geboten, aber nicht möglich sein, besteht Anspruch auf häusliche Krankenpflege. Dies gilt auch, wenn der Krankenhausaufenthalt verkürzt oder vermieden werden kann. Dazu gehört neben der Behandlungs- und Grundpflege ggf. auch die hauswirtschaftliche Versorgung. Diese Leistungen werden von geeigneten Pflegekräften, insbesondere der Sozialstationen, erbracht.
Zur Sicherung der ärztlichen Behandlung übernimmt die LKK als Behandlungspflege die Kosten der von einem Arzt verordneten medizinischen Hilfeleistungen (z. B. Injektionen und Katheterwechsel). Ein Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Kranken nicht im erforderlichen Umfang pflegen und versorgen kann.
Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten für die ersten 28 Tage je Kalenderjahr eine Zuzahlung in Höhe von 10 v. H. der Kosten sowie 10 EUR je Verordnung. Eine Befreiung von der Zuzahlung kommt nur bei Überschreiten der persönlichen Belastungsgrenze in Betracht.