Selbstbeteiligung bei Betriebs und Haushaltshilfe
Unterschiedliche Regelungen führen oft zu Missverständnissen
Die Betriebs- und Haushaltshilfegewährung gehört als wichtiger Bestandteil zum Leistungsspektrum aller drei Zweige der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV). Nur durch sie kann oft die Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Betriebes gewährleistet werden. Unterschiedliche Gewährungsdauer mit ebenfalls unterschiedlichen Selbstbeteiligungen führen jedoch oft zu Missverständnissen.
Zuständig für die Betriebs- und Haushaltshilfe ist grundsätzlich
- bei einem landwirtschaftlichen Arbeitsunfall bzw. einer Berufskrankheit die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (LBG)
- bei Krankheit des Haupterwerbslandwirts, seines familienversicherten Ehegatten mitarbeitenden Familienangehörigen und freiwillig Krankenversicherten die landwirtschaftliche Krankenkasse (LKK)
- bei Krankheit von Nebenerwerbslandwirten (nicht bei der LKK versichert), bei der Leistungsgewährung im Zusammenhang mit einer Rehabilitation und im Todesfall die landwirtschaftliche Alterskasse (LAK).
In Abhängigkeit von dieser Zuständigkeit sind unterschiedliche Selbstbeteiligungsregelungen zu beachten:
- Im Rahmen der Leistungsgewährung zu Lasten der LBG ist ab 01.01.2008 bei allen Einsatzfällen eine Selbstbeteiligung von 10 € je Kalendertag der Inanspruchnahme zu entrichten. Dabei spielt die Höhe der Aufwendungen der LBG keine Rolle.
- Die gesetzlichen Grundlagen der LAK sehen dagegen nur bei Betriebs- und Haushaltshilfe im Todesfall eine Selbstbeteiligung vor. Diese muss jedoch pro Stunde gefordert werden und ergibt sich auch nicht aus einem pauschalen Betrag für alle Fälle, sondern ist von den Einkommensverhältnissen des Leistungsberechtigten, also des Hinterbliebenen, und der geltenden Bezugsgröße zu Beginn des Einsatzes abhängig.
Folgende Sätze gelten für das Jahr 2008:
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Einkommen in € |
bis 11.928 |
bis17.892 |
bis 23.856 |
bis 29.820 |
bis 35.784 |
über 35784 |
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Selbstbeteiligung |
1,40 |
2,20 |
2,90 |
3,70 |
4,40 |
5,20 |
Zum Jahreswechsel ergeben sich in der Regel durch die Änderung derBezugsgröße geänderte (erhöhte) stündliche Selbstbeteiligungssätze.
- Bei Betriebs- und Haushaltshilfe zu Lasten der LKK fällt für versicherte Landwirte und ihre familienversicherten Ehegatten keine Selbstbeteiligung an. Nur bei der Gewährung von Haushaltshilfe für freiwillig Versicherte und Rentner ergibt sich eine Ausnahme. Wie alle bei anderen gesetzlichen Krankenkassen Versicherten müssen auch diese eine Selbstbeteiligung nach der allgemeinen, auch durch Apothekenbesuche bekannten Zuzahlungsregelung zu leisten. Sie beträgt 10 % der Ausgaben, jedoch mindestens 5 € und maximal 10 €.
Durch diese unterschiedlichen Selbstbeteiligungsregelungen kommt es vor allem auch bei einem Wechsel in den Einsatzgründen immer wieder zu Missverständnissen.
Deshalb ein Beispiel:
Ein Landwirt erleidet einen Arbeitsunfall und benötigt für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit Betriebshilfe. Hier ist je Kalendertag der Inanspruchnahme ein Betrag von 10 € an die LBG zu leisten.Stirbt dieser Landwirt nun und bewirtschaftet die hinterbliebene Ehegattin das landwirtschaftliche Unternehmen als beitragszahlende LAK-Versicherte weiter, so kann zur Aufrechterhaltung des Betriebes weiterhin eine Ersatzkraft zum Einsatz kommen. Deren Kosten werden von der LAK übernommen. Hier muss nun bei einem angenommenen aktuellen Einkommen der Witwe von 25.500 € im Jahr 2008 eine Selbstbeteiligung von 3,70 € in der Stunde erfolgen.Wird die verwitwete Haupterwerbslandwirtin selbst krank und erhält eine Ersatzkraft zu Lasten der LKK, fällt keine Selbstbeteiligung an.