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Klassische Homöopathie im Leistungsangebot der Landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK)

Die Versorgung der Versicherten unserer Krankenkasse mit der besonderen Therapierichtung Homöopathie ist möglich. Die LKK hat dazu mit dem Deutschen Zentralverein homöopathischer Ärzte (DZVhÄ) einen Vertrag zur integrierten Versorgung abgeschlossen.

Was ist Homöopathie?

Wesentliches Merkmal der homöopathischen Behandlung ist die ganzheitliche Betrachtung des Menschen: es geht nicht nur um Symptome, im Blickfeld steht der Mensch in seiner Gesamtheit.

Welche Ärzte können aufgesucht werden?

Neben der Zulassung zur kassenärztlichen Versorgung muss der Arzt/die Ärztin über eine anerkannte Zusatzqualifikation verfügen und seine Teilnahme an dem Vertrag gegenüber dem DZVhÄ erklärt haben. Bereits teilnehmende Ärzte können bei der LKK erfragt werden. Aktuelle Listen finden Sie auch auf der Internet-Seite des DZVhÄ unter www.dzvhae.com. Nimmt der bisher behandelnde Arzt nicht teil, führt aber die Zusatzbezeichnung, sollte er auf den Vertrag hingewiesen werden.

Wie kann der Versicherte teilnehmen?

Der teilnehmende Arzt hält eine Teilnahmeerklärung für die Versicherten bereit. Er informiert die LKK über die Teilnahme und ggf. über die Beendigung. Der Ausstieg kann jederzeit zum Ende eines Quartals erklärt werden; es gibt keine Mindestbindungsfrist.

Hat die Teilnahme Vorteile für die Versicherten?

Viele Menschen schätzen die besondere Therapierichtung der Homöopathie zur Behandlung bestimmter Erkrankungen. Bisher mussten sie die Inanspruchnahme solcher Leistungen selbst bezahlen; eine Erstattung durch die Krankenkasse war nicht möglich. Bei Behandlung durch einen teilnehmenden Arzt und Abgabe der Teilnahmeerklärung genügt die Vorlage der Krankenversichertenkarte. Die Abrechnung erfolgt direkt mit der Krankenkasse. Zudem werden die teilnehmenden Versicherten von der Praxisgebühr für die ärztliche Behandlung befreit.

Wie ist es mit den Kosten für homöopathische Arzneimittel?

Zum einen ist die Behandlung mit Mitteln der Homöopathie Bestandteil dieser Therapierichtung und die Bereitschaft, sich mit diesen Mitteln behandeln zu lassen, Voraussetzung für die Teilnahme. Zum anderen dürfen diese Arzneimittel grundsätzlich nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden. Das bedeutet, die Kosten für diese Mittel müssen von den Versicherten getragen werden. Allerdings beabsichtigt die LKK, einen Wahltarif zur Erstattung dieser Kosten anzubieten. Wir werden Sie informieren, sobald die dafür notwendige Satzungsregelung beschlossen und genehmigt ist.
 

Für Auskünfte steht Ihnen zur Verfügung:

Am Standort Augsburg: Christiane Mayer, Telefon (08 21) 40 81 - 126

Am Standort Landshut: Regina Tesar, Telefon (08 71) 696 - 778

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