Beitrag
Der Beitrag zur Pflegeversicherung wird für landwirtschaftliche Unternehmer und mitarbeitende Familienangehörige in Form eines Zuschlages auf den Krankenversicherungsbeitrag erhoben. Die Höhe des Zuschlages wird durch das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung festgestellt. Der zu zahlende Zuschlag beträgt seit dem 01.01.2011 = 12,6 v.H. Diese Höhe bleibt auch 2012 unverändert.
Bei Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, ist der Beitrag zur Pflegeversicherung nur zur Hälfte zu erheben. Soweit das im Beitragsbescheid nicht bereits berücksichtigt worden ist, ist dies unter Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung der Beihilfestelle bzw. des Dienstherrn zu beantragen.
Bei den in der Krankenversicherung freiwillig Versicherten, die Pflichtmitglied der Pflegekasse sind, den Rentenantragstellern, Rentnern und sonstigen über 65jährigen Versicherten werden als Beitrag zur Pflegeversicherung zz. 1,95 v.H. der beitragspflichtigen Einkünfte erhoben. Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit oder Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, ist nur die Hälfte dieser Beiträge zu zahlen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass nicht die tatsächlichen Einkünfte mit Beiträgen belegt werden. Grundsätzlich wird vielmehr der Mittelwert der Einkünfte derjenigen Beitragsklasse angesetzt, der der freiwillig Versicherte nach den individuellen Einkünften angehört.
Kinderlose Mitglieder müssen einen Zuschlag zum Pflegeversicherungsbeitrag zahlen. Ausgenommen sind jedoch Mitglieder, die noch nicht das 23. Lebensjahr vollendet haben oder die am 01.01.2005 bereits das 65. Lebensjahr vollendet hatten.
An Stelle des üblichen Beitragszuschlags zur Pflegeversicherung von 12,6% (Landwirte, Mifa) ist von Kinderlosen ein Zuschlag von 14,22% zu zahlen. Freiwillige Mitglieder und Altenteiler zahlen statt 1,95% einen erhöhten Pflegeversicherungszuschlag von 2,20%.
Bei Nachweis der Elterneigenschaft innerhalb von drei Monaten entfällt der Kinderlosenzuschlag ab Beginn der Mitgliedschaft. Bei späterem Nachweis ist eine Streichung des besonderen Zuschlags nur für die Zukunft zulässig.