Mitgliedschaft
Die Grundlagen für eine Versicherung in der landwirtschaftlichen Pflegekasse entsprechen den Grundlagen einer Versicherung zur landwirtschaftlichen Krankenkasse. Es gilt der Grundsatz: "Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung". Auf die Ausführungen zur Krankenversicherung wird deshalb verwiesen.
Als Besonderheit gilt:
- Die freiwilligen Mitglieder der Krankenversicherung sind in der Pflegeversicherung versicherungspflichtig.
- Für Personen, die freiwillig krankenversichert sind, ist auf Antrag eine Befreiung von der Versicherungspflicht zur Pflegeversicherung möglich, wenn eine gleichwertige private Versicherung abgeschlossen worden ist.
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Wer aus dem Kreis der versicherungspflichtigen Personen in der sozialen Pflegeversicherung ausgeschieden ist und nicht der gesetzlichen Krankenversicherung angehört, dem wird unter bestimmten Voraussetzungen eine freiwillige Weiterversicherung ermöglicht.
Die Anzeige zur Weiterversicherung ist innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Versicherungspflicht vorzunehmen.
Der Antrag kann innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht gestellt werden.
Da diese Befreiung unwiderruflich ist, empfiehlt sich eine Beratung mit der landwirtschaftlichen Pflegeversicherung.