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Geringfügige Beschäftigungen

Für Meldungen und den Beitragseinzug für die sog. Minijobs ist die alleinige Zuständigkeit der Bundesknappschaft gegeben. Diese ist wie folgt zu erreichen:

Bundesknappschaft, Minijob-Zentrale, 45115 Essen

Service-Nummer: 0180 1200 504 (Mo.-Fr., 07.00 - 19.00 Uhr); Fax-Nr.: 0201 384 97 97 97

Folgende Punkte sind besonders zu erwähnen:

a) Die Minijob-Grenze beträgt 400 EURO monatlich. Der Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit ist ohne Bedeutung. 

b) Für geringfügige Beschäftigungen sind seit 01.07.2006 pauschal 30% (zuvor 25%) des Entgelts vom Arbeitgeber an die Bundesknappschaft zu zahlen (Krankenversicherung = 13%, Rentenversicherung = 15%, Steuern = 2%).

c) Für geringfügige Haushaltsdienstleistungen sind pauschal nur 12% vom Arbeitgeber an die Bundesknappschaft zu zahlen (Krankenversicherung = 5%, Rentenversicherung = 5%, Steuern = 2%).

d) Eine Zusammenrechnung von versicherungspflichtigen und einer geringfügigen Beschäftigung findet nicht statt. Werden neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mehrere geringfügige Beschäftigungen ausgeübt, bleibt eine geringfügige Beschäftigung versicherungsfrei.

e) Für Beschäftigungsverhältnisse zwischen 400 EURO und 800 EURO zahlt der Arbeitgeber seine vollen Beitragsteile. Für den Arbeitnehmer steigt sein Anteil linear, ausgehend von den pauschalen Beitragssätzen bis zum vollen Beitragssatz. Da für den Arbeitnehmer aus dem finanziellen Vorteil bei den Beiträgen ein Nachteil bei seiner späteren Renten resultiert, kann er erklären, dass er auf den "gleitenden Beitrag" verzichtet und die vollen Arbeitnehmerbeiträge zahlen will.

f) Die Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigunngen sind in gewissem Umfang steuerlich absetzbar (geringfügig: 10%, max. 510 EURO p.a.; sozialversicherungspflichtig: 12%, max 2400 EURO p.a.;  Dienstleistungen durch Unternehmen: 20%, max. 600 EURO p.a.)

g) Für die Beurteilung der Kurzfristigkeit ist das Kalenderjahr maßgeblich. Dies führt insbesondere in der Landwirtschaft (Stichwort: Erntehelfer) eher zu kurzfristigen = geringfügigen Beschäftigungen.

Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände vom 24.08.2006

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