Beitrag
Die Beiträge sind so festzusetzen, dass sie zusammen mit den übrigen Einnahmen (z. B. Ersatz- und Erstattungsansprüche, Zinserträge) ausreichen, um
- die gesetzlichen und satzungsmäßigen Leistungen gewähren,
- die Verwaltungskosten decken,
- die vorgeschriebene Rücklage füllen und
- die zulässigen Betriebsmittel bilden
zu können.
Bundesmittel
Die bei der LKK versicherten Rentner und sonstigen Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben (Altenteiler), zahlen keine kostendeckenden Beiträge. Für diese Versicherten erhalten die LKK'en zum Ausgleich der nicht durch Beiträge abgedeckten Leistungsausgaben Zuschüsse aus Mitteln des Bundes. Diese sind allerdings seit 2005 nicht mehr kostendeckend, so dass ein Teil der Aufwendungen der Altenteiler von den übrigen Mitgliedern zu finanzieren ist.
Die für die Durchführung der Altenteilerversicherung entstehenden Verwaltungskosten sind vollständig von den übrigen Versicherten durch Beiträge aufzubringen.