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Beiträge aus Renten, Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen

Landwirtschaftliche Unternehmer, Kleinunternehmer, mitarbeitende Familienangehörige und Altenteiler haben außerdem noch Beiträge zu entrichten, und zwar

  1. aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung (Einbehaltung und Abführung der Beiträge erfolgt durch die Deutsche Rentenversichrung),
  2. aus Versorgungsbezügen (Pension, Betriebsrente, Altersrente, Landabgaberente usw.), - Zahlung der Beiträge erfolgt durch die Zahlstelle oder den Versicherten - ,
  3. aus Arbeitseinkommen, welches außerhalb der Land- und Forstwirtschaft erzielt wird (Zahlung erfolgt durch den Versicherten).

Das außerlandwirtschaftliche Arbeitseinkommen wird für landwirtschaftliche Unternehmer oder mitarbeitende Familienangehörige nur dann der Beitragsbemessung zugrunde gelegt, soweit es neben einer Rente oder Versorgungsbezügen erzielt wird.

Beiträge aus Versorgungsbezügen und außerlandwirtschaftlichem Arbeitseinkommen sind nur zu entrichten, wenn der Zahlbetrag dieser Einnahme-Arten insgesamt 131,25 EURO (2012) übersteigt.

Bei Beiträgen aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen gilt ein bundesweit einheitlicher Beitragssatz von zz. 15,5%. Ausschließlich bei den Renten von der landwirtschaftlichen Alterskasse sind nur 8,2% zu zahlen. Der einheitliche Beitragssatz gilt ferner für Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, wobei der Rentenversicherungsträger 7,3% und der Rentenbezieher selbst 8,2% tragen.

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