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Krankenkasse
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Freiwillige Mitglieder und Antragsteller auf Rente der Alterssicherung für Landwirte
Die Bemessung der Beiträge richtet sich nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
Antragsteller auf Renten aus der Alterssicherung der Landwirte haben den maßgeblichen Beitrag bis zur Bewilligung der beantragten Leistung zu entrichten. Ab der Zubilligung werden die Beiträge erstattet.
Als Antragsteller pflichtversicherte Mitglieder brauchen keine Beiträge entrichten:
- die Witwe oder der Witwer des Beziehers einer Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, wenn die Ehe vor Vollendung des 65. Lebensjahres des Verstorbenen geschlossen wurde,
- die Waise vor Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn deren verstorbener Elternteil bereits Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte bezogen hat,
- Personen, für die ohne die Mitgliedschaft als Antragsteller eine Familienversicherung bestehen würde. Das gilt nicht, wenn der Antragsteller Arbeitseinkommen oder Versorgungsbezüge erhält und der Zahlbetrag dieser Einnahmen insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße (2012 = 131,25 EURO) übersteigt.
Beiträge für Freiwillige und Rentenantragsteller der Alterskasse ab Januar 2012