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Mitarbeitende Familienangehörige

Der Beitrag zur Krankenversicherung für die mitarbeitenden Familienangehörigen ab Vollendung des 18. Lebensjahres ist durch die Satzung der LKK Niedersachsen-Bremen jeweils auf die Hälfte des für den Unternehmer maßgebenden Beitrages festgesetzt. Auf die Höhe des Arbeitsentgeltes kommt es hierbei nicht an.

Für mitarbeitende Familienangehörige nach Vollendung des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und für Auszubildende beträgt der Beitrag jeweils ein Viertel des Unternehmerbeitrages.

Für die mitarbeitenden Familienangehörigen und die Auszubildenden haben die Unternehmer die Beiträge zu tragen und zu zahlen.

Ist der Unternehmer selbst nicht Mitglied der LKK Niedersachsen-Bremen, so gilt für die Berechnung des Beitrages für mitarbeitende Familienangehörige und Auszubildende der Beitrag, den der Unternehmer bei einer Mitgliedschaft zu zahlen hätte.

Besteht ein Arbeitsvertrag, so ist grundsätzlich Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht gegeben, wenn Arbeitsleistung und Arbeitsentgelt in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn das Arbeitsentgelt in etwa dem ortsüblichen Lohn für familienfremde Arbeitnehmer entspricht. Ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis ist grundsätzlich renten- und arbeitslosenversicherungsfrei, wenn das Bruttoentgelt einen bestimmten Grenzwert (2012 = 650,00 EUR) nicht übersteigt. Wird der Grenzwert nicht überschritten, wird geprüft, ob Tatsachen gegeben sind, die die Versicherungspflicht zur Renten- und Arbeitslosenversicherung dennoch begründen (z. B. eingeschränkte Leistungsfähigkeit, Teilzeitarbeit, Tariflohn).

Ist nach den Angaben des Unternehmers ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis anzunehmen, sind durch die LKK Niedersachsen-Bremen neben den Krankenversicherungsbeiträgen auch die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit zu erheben. Letztere werden nach dem Bruttoarbeitsentgelt (Netto-Barlohn, amtlicher Wert für Sachbezüge, Beitragsanteile, Lohn- und Kirchensteuer) bemessen. Für Auszubildende richtet sich der Sozialversicherungsbeitrag nach der im Ausbildungsvertrag festgesetzten Vergütung.

Für die Sozialversicherungsbeiträge ist die LKK Niedersachsen-Bremen Einzugsstelle. Sie muss diese sofort an die zuständigen Versicherungsträger weiterleiten. Auf die Höhe dieser Beiträge hat die LKK keinen Einfluss.

Gleitzone

Besteht Beitragspflicht zur Renten- und Arbeitslosenversicherung, wird bei einem Arbeitsentgelt von 400,01 bis 800,00 Euro eine besondere Beitragsberechnung angewandt. In dieser sog. Gleitzone hat der Arbeitnehmer nur einen reduzierten - von ca. 4% bei 400,01 Euro auf den vollen Arbeitnehmerbeitrag progressiv ansteigenden - Beitragsanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen. Der Arbeitgeberbeitrag bleibt unverändert. Die Regelungen zur Gleitzone gelten jedoch nicht für Auszubildende. Da die Berechnung der Beiträge innerhalb der Gleitzone vergleichsweise kompliziert ist, empfehlen wir ggf. eine Beratung. Sie erreichen uns telefonisch unter 0511/8073-870.

Wenn Sie sich vorab detailliert informieren möchten, weisen wir auf das gemeinsame Rundschreiben der Sozialversicherungsträger vom 24.08.2006 hin.

Darüber hinaus können Sie unseren Beitragsrechner benutzen. Er basiert auf Microsoft Excel, ab Office 97.

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