Mitgliedschaft
Die landwirtschaftlichen Krankenkassen sind berufsständische Krankenkassen. Sie fallen deshalb nicht unter das allgemeine Kassenwahlrecht, sondern sind nur dem im Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte ausdrücklich zugelassenen Personenkreis zugängig.
Sofern eine Person die Voraussetzung für die Zugehörigkeit zu verschiedenen Gruppen erfüllt, ist die Rangfolge der Versicherungsverhältnisse vorgeschrieben. Für die in der nachstehenden Aufstellung enthaltenen Gruppen schließt das jeweils obere Versicherungsverhältnis die unter ihr stehenden Versicherungsverhältnisse aus.
- Arbeitslose
- landwirtschaftliche Unternehmer
- mitarbeitende Familienangehörige
- Bezieher einer Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
- Sonstige Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben sowie die überlebenden Ehegatten dieser Personen
- Familienversicherte
- Studenten
- Praktikanten
Bei Freiwilligen, Sonstigen und Antragstellern auf eine Leistung der Alterssicherung muss im Einzelfall entschieden werden, welche Versicherung durchzuführen ist.
Versicherungsschutz bei der landwirtschaftlichen Krankenversicherung besteht grundsätzlich für die in der Navigationsleiste genannten Personenkreise.