Aktuelles Prävention Leistungen Mitgliedschaft / Beitrag HVA Braunschweig
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Sonstige Versicherte

Nachgehender Leistungsanspruch

Endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, besteht ein Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft.

Voraussetzung ist, dass

  • keine erneute Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung entsteht
  • und

  • keinerlei Erwerbstätigkeit ausgeübt wird; als solche zählt auch bereits eine geringfügige Beschäftigung gegen Entgelt.

Für den gleichen Zeitraum erhalten auch die wegen Tod eines Mitgliedes aus der Familienversicherung ausscheidenden Angehörigen Leistungen.

Beiträge sind für diesen Leistungsanspruch nicht zu zahlen.

Fortbestehen der Mitgliedschaft

Für landwirtschaftliche Unternehmer und mitarbeitende Familienangehörge bleibt die Mitgliedschaft erhalten, solange

  • ein Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht.
  • nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld bezogen oder Erziehungsurlaub in Anspruch genommen wird.
  • von einem Rehabilitationsträger während einer medizinischen Maßnahme zur Rehabilitation

    • Verletztengeld
    • Versorgungskrankengeld oder
    • Übergangsgeld

bezogen wird.

Beiträge sind nicht zu entrichten bzw. trägt diese der Rehabilitationsträger.

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