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Wehr- und Zivildienstleistende

Die Mitgliedschaft bei einer LKK wird durch die Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes nicht unterbrochen.

Da der Dienstleistende während dieses Zeitraumes Anspruch auf freie Heilfürsorge gegenüber dem Bund hat, ruht sein Anspruch auf Leistungen bei der LKK.

Leistungen aus der Familienversicherung für den Ehegatten oder Kinder werden weitergewährt.

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