Familienversicherte
Familienversicherte Angehörige sind:
- der Ehegatte;
- der eingetragene Lebenspartner;
- die Kinder
- bis zum vollendeten 18. Lebensjahr;
- bis zum vollendeten 23. Lebensjahr, wenn sie nicht erwerbstätig sind;
- bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder bei Entgeltverzicht ein freiwilliges soziales Jahr leisten (ohne Entgeltverzicht besteht regelmäßig Versicherungspfllicht als Arbeitnehmer);
- über das vollendete 25. Lebensjahr hinaus, wenn die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung der gesetzlichen Dienstpflicht unterbrochen oder verzögert wurde für den Zeitraum der Unterbrechung oder Verzögerung;
- ohne Altersgrenze, wenn sie als behinderte Menschen außer Stande sind, sich selbst zu unterhalten und die Behinderung während der Zeit der Familienversicherung eingetreten ist;
- die Kinder von familienversicherten Kindern,
- die Stiefkinder (auch die Kinder des Lebenspartners) und Enkel, die von dem Mitglied überwiegend unterhalten werden, sowie Pflegekinder (Altersgrenze siehe Kinder).
Nach näherer Bestimmung durch die Satzung können z. B. auch familienversichert sein:
- die sonstigen Verwandten bis zum dritten und Verschwägerte bis zum zweiten Grade des Versicherten, seines Ehegatten oder seines Lebenspartners, wenn sie mit dem Versicherten in häuslicher Gemeinschaft leben und von ihm ganz oder überwiegend unterhalten werden, und wenn sie als behinderte Menschen außer Stande sind, sich selbst zu unterhalten, und die Behinderung innerhalb der für Kinder geltenden Altersgrenze (z. B. bis zum 18. Lebensjahr) eingetreten ist;
- die voll verwaisten Geschwister des Mitgliedes, seines Ehegatten oder seines Lebenspartners, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben und von ihm ganz oder überwiegend unterhalten werden. Die Altersgrenzen für Kinder gelten entsprechend.
Ausgenommen von der Familienversicherung sind:
- Familienangehörige,
- die versicherungspflichtig oder freiwillig versichert sind (z. B. Auszubildende, versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige und Altenteiler);
- die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind;
- die ein eigenes monatliches Gesamteinkommen über 375 EURO (2012) haben, wobei aus einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) auch ein Entgelt bis zu 400 EURO für die Familienversicherung unschädlich ist,.
- die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind (z. B. Gewerbebetrieb);
- Kinder, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitgliedes nicht Mitglied bei einer gesetzlichen Krankenkasse ist und ein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat 1/12 der Jahresarbeitsentgeltgrenze (2012 = 4.237,50 EURO) übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitgliedes der LKK ist.
Als Besonderheit in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung bleibt bei der Feststellung des Gesamteinkommens des Ehegatten oder des Lebenspartners das Einkommen außer Betracht, das die Ehegatten oder Lebenspartner aus dem von ihnen gegenwärtig oder früher gemeinsam betriebenen landwirtschaftlichen Unternehmen oder aus der gemeinsamen Beschäftigung als mitarbeitende Familienangehörige erzielen.
Die Voraussetzungen für die Familienversicherung sind vielfältig. Das gilt insbesondere für das Gesamteinkommen. Um festzustellen, ob für Angehörige mit eigenen Einkünften die Voraussetzungen für die Familienversicherung erfüllt werden, empfehlen wir Ihnen, sich von der LKK beraten zu lassen. Bei Fortfall der Familienversicherung kann der Versicherungsschutz durch eine freiwillige Versicherung bei der LKK zu günstigen Konditionen aufrechterhalten werden.
Die Familienversicherung wird beitragsfrei durchgeführt!