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Krankenkasse
Mitgliedschaft
Sonstige Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben sowie die überlebenden Ehegatten dieser Personen
Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, unterliegen der Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung, wenn sie während der letzten 15 Jahre vor Vollendung des 65. Lebensjahres mindestens 60 Kalendermonate als landwirtschaftlicher Unternehmer oder als mitarbeitender Familienangehöriger bei einer LKK versichert waren.
Der überlebende Ehegatte ist versicherungspflichtig, sofern der Verstorbene im Todeszeitpunkt die o. g. Voraussetzungen erfüllt hat. Dabei ist nicht Voraussetzung, dass der Verstorbene bereits nach dieser gesetzlichen Regelung versichert war. Der überlebende Ehegatte muss das 65. Lebensjahr nicht vollendet haben.