Bezieher einer Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
Wer Rente aus der Alterssicherung der Landwirte bezieht, ist als Rentner bei der LKK zu versichern.
Wird gleichzeitig eine Rente der Deutschen Rentenversicherung (früher: BfA bzw. LVA) bezogen, ist die LKK unter bestimmten Voraussetzungen nicht zuständig.
In diesen Fällen prüft der zuständige Träger der allgemeinen Krankenversicherung (z.B. AOK), ob auch auf Grund dieses Rentenbezuges Versicherungspflicht besteht.
Trifft dieses zu, erfüllt der Rentner grundsätzlich die Voraussetzungen für die Rentnerkrankenversicherung in beiden Versicherungssystemen (allgemeine Krankenversicherung und landwirtschaftliche Krankenversicherung).
Die Versicherung wird in diesen Fällen in der Regel dort durchgeführt, wo der Versicherte in den letzten 10 Jahren überwiegend versichert war. Es kommt somit nicht zu einer Doppelversicherung.
Ist der Rentner nach den Vorschriften der allgemeinen Krankenversicherung versicherungsfrei, z. B. wegen des Bezuges von Ruhegehalt als ehemaliger Beamter, Richter oder Berufssoldat, entfällt die Versicherungspflicht als Rentner.
Dies gilt auch, wenn der Rentner eine hauptberufliche selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt.