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Mitarbeitende Familienangehörige

Als mitarbeitende Familienangehörige werden versichert:

  • Verwandte bis zum 3. Grad
    Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern, Geschwister, Onkel, Tanten, Neffen, Nichten
  • Verschwägerte bis zum 2. Grad:
    Schwiegerkinder, Schwiegereltern, Ehegatten von Geschwistern
  • Pflegekinder

eines landwirtschaftlichen Unternehmers oder seines Ehegatten, wenn

  • sie das 15. Lebensjahr vollendet haben oder
  • als Auszubildende in dem landwirtschaftlichen Unternehmen hauptberuflich beschäftigt sind.

Auch der Ehegatte des landwirtschaftlichen Unternehmers, der in einem sozialversicherungspflichtigen entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis (Entgelt über 400 EURO monatlich) in dem landwirtschaftlichen Unternehmen des anderen Ehegatten tätig ist, wird wie ein mitarbeitender Familienangehöriger versichert.

Vollendung des 15. Lebensjahres
Auszubildende werden auch vor Vollendung des 15. Lebensjahres versicherungspflichtig.

Hauptberufliche Mitarbeit
Als hauptberuflich wird die Beschäftigung eines mitarbeitenden Familienangehörigen dann angesehen, wenn

  • die wöchentliche Arbeitszeit mindestens 20 Stunden beträgt oder
  • die Tätigkeit nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Dies ist der Fall, wenn das daraus erzielte Arbeitsentgelt monatlich 400 EURO regelmäßig übersteigt.

Damit ist die Versicherungspflicht nicht daran geknüpft, welchen wirtschaftlichen Wert die Mitarbeit für den Unternehmer hat oder ob der mitarbeitende Familienangehörige ein Entgelt erhält. Die Mitarbeit als solche führt ohne Berücksichtigung ihrer Zielsetzung zur Mitgliedschaft.

Übt ein mitarbeitender Familienangehöriger eine weitere entgeltliche Beschäftigung aus, so ist die landwirtschaftliche Krankenkasse auch für dieses Beschäftigungsverhältnis der zuständige Versicherungsträger.

Ist der mitarbeitende Familienangehörige selbstständig tätig oder Gewerbetreibender, entfällt die Versicherungspflicht als mitarbeitender Familienangehöriger, wenn die hieraus erzielten Einkünfte das aus der Beschäftigung als mitarbeitender Familienangehöriger erzielte Einkommen deutlich übersteigen.

Sind für den mitarbeitenden Familienangehörigen Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen, werden diese von der LKK eingezogen.

Für die An-/Abmeldung eines mitarbeitenden Familienangehörigen bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse kann der landwirtschaftliche Unternehmer die folgenden Formulare verwenden.

         
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