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Landwirtwirtschaftliche Unternehmer / Gesellschafter

Landwirtschaftliche Unternehmer sind Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft, des Garten- und Weinbaues, des Obst- und Gemüsebaues und der Fischzucht und Teichwirtschaft. Außerdem gelten Unternehmer der Binnenfischerei, der Imkerei und der Wanderschäferei als landwirtschaftliche Unternehmer.

    Unternehmer ist, wer seine berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt und den Gewinn oder Verlust des Unternehmens trägt.

    Damit sind auch die vollhaftenden Gesellschafter eines in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft betriebenen landwirtschaftlichen Unternehmens Landwirte in diesem Sinne.

    Beschränkt haftende Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder Mitglieder einer juristischen Person gelten als Unternehmer, wenn sie hauptberuflich im Unternehmen tätig und wegen dieser Tätigkeit nicht kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind.

    Betreiben Ehegatten gemeinsam ein landwirtschaftliches Unternehmen, gilt derjenige Ehegatte als Unternehmer, der das Unternehmen überwiegend leitet. Ist dies nicht festzustellen, bestimmt die Krankenkasse, welcher Ehegatte als Unternehmer gilt.

    Des weiteren muss Bodenbewirtschaftung vorliegen. Hierunter versteht man diejenigen wirtschaftlichen Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer, die der landwirtschaftliche Unternehmer zum Zweck einer überwiegend planmäßigen Aufzucht von Bodengewächsen ausübt sowie die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, sofern diese nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes zur landwirtschaftlichen Nutzung gerechnet wird.

    Außerdem muss das landwirtschaftliche Unternehmen eine bestimmte Mindestgröße erreichen. Diese wird durch die Selbstverwaltungsorgane der jeweiligen Alterskasse festgesetzt. Näheres ist dem Bereich "Landwirtschaftliche Alterskasse" zu entnehmen.

    Landwirte, deren Unternehmen mit Bodenbewirtschaftung mindestens 50 v. H., aber keine 100 v. H. der Mindestgröße erreicht, können versichert werden, wenn ihr außerlandwirtschaftliches Erwerbseinkommen gesetzlich festgelegte Einkommensgrenzen nicht überschreitet.

Selbst wenn alle Bedingungen erfüllt werden, kommt eine Versicherung in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung nicht in Frage, wenn der Landwirt

  • eine entgeltliche Beschäftigung als Arbeitnehmer ausübt, und er auf Grund dieses Beschäftigungsverhältnisses versicherungspflichtiges Mitglied einer anderen gesetzlichen Krankenkasse (AOK, IKK, BKK, Ersatzkasse usw.) ist, weil die selbstständige Tätigkeit als Landwirt nicht hauptberuflich ausgeübt wird,
  • eine entgeltliche Beschäftigung als Arbeitnehmer ausübt und er auf Grund dieses Beschäftigungsverhältnisses nicht versicherungspflichtiges Mitglied einer anderen gesetzlichen Krankenkasse ist, weil das Entgelt aus dieser Beschäftigung die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt,
  • er als Beamter, Richter, Soldat auf Zeit, als Berufssoldat der Bundeswehr oder sonstiger Beschäftigter des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten usw. bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge hat,
  • außerhalb seines Unternehmens der Land- und Forstwirtschaft hauptberuflich selbstständig erwerbstätig ist, also der zeitliche Umfang und die wirtschaftliche Bedeutung dieser selbstständigen Tätigkeit deutlich überwiegt,
  • als ehemaliger Beamter, Richter usw. ein Anspruch auf Ruhegehalt oder ähnliche Bezüge zuerkannt ist und ein Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfall nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen besteht.
    • Die Versicherungspflicht als Landwirt ist ferner ausgeschlossen für

      • Mitglieder des Deutschen Bundestages oder eines Landtages, Versorgungsempfänger nach den Abgeordnetengesetzes des Bundes und der Länder.
      • Personen, die nach dem Krankheitsfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaft bei Krankheit geschützt sind.
      • sonstige, anderweitig gegen Krankheit geschützte Personengruppen, über die die LKK gerne Auskunft erteilt.

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