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Fälligkeit und Zahlung der Beiträge

Die Beiträge werden am 15. des laufenden Monats zur Zahlung fällig. Als Tag der Zahlung gilt der Tag, an dem das Geld auf dem Konto der Alterskasse gutgeschrieben ist. Der Zahlungspflichtige muss daher die Überweisung rechtzeitig veranlassen und dabei die üblichen Banklaufzeiten berücksichtigen. Am einfachsten ist die Teilnahmen am Bankeinzugsverfahren. Die Beiträge werden dann von der Alterskasse so kurzfristig wie möglich (ein Bankarbeitstag vor Fälligkeit) vom Konto abgebucht. Die pünktliche Beitragszahlung ist so gewährleistet. Säumniszuschläge etc. können erst gar nicht entstehen.

Bis zur Bewilligung eines Beitragszuschusses ist der volle Beitrag zu zahlen. Liegen die Voraussetzungen für einen Beitragszuschuss vor, werden überzahlte Beiträge erstattet.

Rückständige Beiträge muss die Alterskasse gebührenpflichtig anmahnen, ggf. zwangsweise einziehen. Sie muss für rückständige Beiträge einen Säumniszuschlag erheben.

Zu Unrecht entrichtete Beiträge werden in der Regel ohne besonderen Antrag unter Beachtung gesetzlicher Vorschriften erstattet.

Einzugsermächtigung für das Lastschriftverfahren

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