Versicherungsbefreiung auf Antrag
Versicherte können auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden, solange sie
- regelmäßig außerlandwirtschaftliches Erwerbseinkommen (Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung, Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit) oder Erwerbsersatzeinkommen (z.B. Renten, Verletztengeld, Krankengeld, Arbeitslosengeld) von mehr als 400 EURO monatlich beziehen,
- Arbeitslosengeld II beziehen und schon vor dem Bezug keine Versicherungspflicht zur Alterskasse bestand (z.B. wegen einer Befreiung aufgrund außerlandwirtschaftlichen Einkommens),
- wegen Erziehung eines Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen sind (z.B. Beamte, Abgeordnete),
- wegen der Pflege eines Pflegebedürftigen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie von der Versicherungspflicht befreit sind,
- wegen der Ableistung von Wehr- oder Zivildienst in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind oder
- die Wartezeit von 15 Jahren bis zur Erreichung der Regelaltersgrenze nicht mehr erfüllen können.
Die Befreiung beginnt mit dem Vorliegen der hierfür erforderlichen Voraussetzungen, wenn sie innerhalb von drei Monaten nach diesem Zeitpunkt beantragt wird, anderenfalls vom Eingang des Antrags an. Bei versicherungspflichtigen Eheleuten kommt es dabei auf den Erhalt einer Nachricht von der Alterskasse nicht an. Eine Befreiung ab Beginn der Versicherungspflicht (= ab Heirat) ist nur möglich, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach der Heirat gestellt wird.
Die Befreiung endet, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Es tritt dann kraft Gesetzes erneut Versicherungspflicht ein. Die Befreiung kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
Die genannte Einkommensgrenze für eine Befreiung von 400 EURO monatlich wurde zum 01.04.2003 neu eingeführt. Für zuvor ausgesprochene Befreiungen gelten unter Umständen Übergangsregelungen.