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Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes

Kraft Gesetzes versicherungsfrei sind

  • Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet oder die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben,
  • Personen, die bei Beginn der Versicherung die fünfjährige Wartezeit für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht mehr erfüllen können,
  • Landwirte, die eine nach Landesrecht zuständige Stelle zum Verkauf oder zur Verpachtung der Eigentumsflächen ihres Unternehmens ermächtigt haben und deshalb nur eine Altersrente oder Erwerbsminderungsrente in halber Höhe beziehen,
  • mitarbeitende Familienangehörige, solange sie als Landwirt oder Ehegatte eines Landwirts versicherungspflichtig sind.

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