Sie sind hier:
Mitgliedschaft / Beitrag
Alterskasse
Versicherungsfreiheit, Versicherungsbefreiung
Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes
Kraft Gesetzes versicherungsfrei sind
- Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet oder die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben,
- Personen, die bei Beginn der Versicherung die fünfjährige Wartezeit für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht mehr erfüllen können,
- Landwirte, die eine nach Landesrecht zuständige Stelle zum Verkauf oder zur Verpachtung der Eigentumsflächen ihres Unternehmens ermächtigt haben und deshalb nur eine Altersrente oder Erwerbsminderungsrente in halber Höhe beziehen,
- mitarbeitende Familienangehörige, solange sie als Landwirt oder Ehegatte eines Landwirts versicherungspflichtig sind.