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Kreis der versicherten Personen

In der Alterssicherung der Landwirte sind alle Landwirte im Sinne des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) versicherungspflichtig. Das sind die Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht und der Teichwirtschaft, deren Unternehmen auf Bodenbewirtschaftung beruhen und die die von der Alterskasse festgesetzte Mindestgröße erreichen. Als Landwirte gelten ferner die Unternehmer der Binnenfischerei, Imkerei sowie der Wanderschäferei. Die Versicherungspflicht zur landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK) entsteht kraft Gesetzes mit der Bewirtschaftung eines solchen Unternehmens.

Unternehmer ist derjenige, auf dessen Rechnung das Unternehmen bewirtschaftet wird (z. B. auch der Pächter oder Nießbraucher). Falls ein landwirtschaftliches Unternehmen von mehreren Personen gemeinsam (Erben, Mitunternehmer - z.B. BGB-Gesellschaft -) bewirtschaftet wird, ist jede dieser Personen (Mit-)Unternehmer. Sollte das landwirtschaftliche Unternehmen von einer Personenhandelsgesellschaft (z.B. OHG, KG) oder einer juristischen Person (z.B. GmbH, AG, eG) betrieben werden, gilt folgendes:

  1. Der unbeschränkt haftende Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft ist - ohne Vorliegen weiterer Voraussetzungen - Landwirt nach dem ALG,
  2. die übrigen - beschränkt haftenden - Gesellschafter von Personenhandelsgesellschaften und Mitglieder juristischer Personen sind nur dann Landwirte i.S.d. ALG, wenn sie hauptberuflich im Unternehmen tätig und wegen dieser Tätigkeit nicht kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind.

Der Ehegatte eines Landwirts ist ebenfalls versicherungspflichtig, es sei denn, die Ehegatten leben dauernd getrennt oder der Ehegatte des Landwirts ist voll erwerbsgemindert (die volle Erwerbsminderung muss jedoch unabhängig von der Arbeitsmarktlage bestehen). Unerheblich ist es, ob der Ehegatte im Unternehmen mitarbeitet oder am Gewinn und Verlust des Unternehmens beteiligt ist oder nicht.

Die Mindestgröße ist dann erreicht, wenn das Unternehmen einen von der zuständigen Alterskasse festgesetzten Grenzwert erreicht oder überschreitet. Seit dem 01.01.2011 gelten in Niedersachsen-Bremen folgende Mindestgrößen:

Landwirtschaftliche Nutzflächen

8,00 ha

Obst-, Gemüsebau, andere Sonderkulturen

2,20 ha

Forsten

75,00 ha

Hof- und Gebäudeflächen werden dabei berücksichtigt.

Für Binnenfischer ist die Mindestgröße auf einen Arbeitsbedarf von jährlich 120 Arbeitstagen und für Imker auf 100 Bienenvölker gesetzlich festgelegt. Wanderschäfer erreichen grundsätzlich nur dann die Mindestgröße, wenn sie eine Herde von mindestens 240 Großtieren hat.

Einzelheiten sind dem Beschluss der Mindestgrößen ab 2011 zu entnehmen. Zur individuellen Prüfung verwenden Sie bitte den hier hinterlegten Mindestgrößenrechner ab 2011.

Für Zeiten bis zum 31.12.2010 sind teilweise andere Mindestgrößen zu beachten. In Einzelfällen sind diese sogar heute noch zu berücksichtigen, sofern die Landwirtschaft bereits vor dem 01.01.2011 betrieben wurde. Nähere Auskünfte hierzu erteilt die Alterskasse gerne.

Mindestgrößen von 2007 bis 2010: Mindestgrößenbeschluss  Mindestgrößenrechner

Mindestgrößen bis 2006: Mindestgrößenübersicht

Für die Versicherungspflicht ist es unerheblich, ob der Unternehmer die Landwirtschaft ausschließlich betreibt oder ob er noch einer außerlandwirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht. Deshalb sind z.B. auch Arbeitnehmer, Beamte, Gewerbetreibende, Freiberufler usw. Landwirte i.S.d. ALG, wenn ihre landwirtschaftlichen Unternehmen die Mindestgröße erreichen. Damit die LAK prüfen kann, ob Versicherungspflicht gegeben ist, sind die Unternehmer verpflichtet, der LAK auf Verlangen Auskunft über ihre Verhältnisse zu geben.

Darüber hinaus sind alle hauptberuflich in dem landwirtschaftlichen Unternehmen mitarbeitenden Familienangehörigen pflichtversichert, sofern sie ihr 18. Lebensjahr vollendet haben. Als mitarbeitende Familienangehörige gelten Verwandte bis zum dritten Grade und Verschwägerte bis zum zweiten Grade sowie Pflegekinder eines landwirtschaftlichen Unternehmers oder seines Ehegatten, die in deren landwirtschaftlichen Unternehmen hauptberuflich tätig sind.

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