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Beitrag

Das Finanzierungssystem der gesetzlichen Unfallversicherung ist geprägt durch das Umlageprinzip der nachträglichen Bedarfsdeckung. Danach müssen die Beiträge den finanziellen Gesamtbedarf der Berufsgenossenschaft für das abgelaufene Geschäftsjahr decken.

Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft erhebt die Beiträge von den landwirtschaftlichen Unternehmern. Die Beiträge werden unmittelbar durch die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft eingezogen. Jeder beitragspflichtige Unternehmer erhält von der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft einen Beitragsbescheid, der es ihm ermöglicht, die Beitragsberechnung nachzuprüfen. Die Beiträge werden entsprechend den gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen fällig.

Nach dem Gesetz (§ 182 SGB VII) sind Berechnungsgrundlagen für den Beitrag zur landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft das Umlagesoll, die Fläche, der Wirtschaftswert, der Flächenwert, der Arbeitsbedarf, der Arbeitswert oder ein anderer vergleichbarer Maßstab. Den Maßstab selbst und die Berechnungsgrundlagen bestimmt die Satzung.

Die Beiträge bei der LBG Niedersachsen-Bremen werden grundsätzlich nach dem sog. geschätzten Arbeitsbedarf berechnet. Die entsprechenden Ansätze werden dabei durch wissenschaftliche Untersuchungen erarbeitet.

Der Beitragsmaßstab der LBG Niedersachsen-Bremen wirkt auf den ersten Blick kompliziert. Bei näherer Betrachtung ist jedoch schnell festzustellen, dass er lediglich stärker differenziert, dadurch aber auch eine größere Beitragsgerechtigkeit ermöglicht.

Für Unternehmen der Landwirtschaft mit überwiegender Bodenbewirtschaftung und Forstwirtschaft werden die Beiträge unter Berücksichtigung der bewirtschafteten Flächen und der gehaltenen bzw. erzeugten Tiere berechnet. Der Beitragsmaßstab unterscheidet dabei nach insgesamt 18 Formen der Flächennutzung und 21 Arten der Tierhaltung/-erzeugung. Näheres ist der Tabelle zu entnehmen.
Die Beiträge werden dabei für das gesamte Jahr nach den Verhältnissen am 15. Mai des jeweiligen Jahres ermittelt.

Der Beitrag für diese Unternehmen berechnet sich grundsätzlich wie folgt:

Berechnungseinheiten (BE) pro ha/Tier   x   Anzahl ha/Tiere   =   Summe BE

Summe BE   x   Beitragsfuß   =   Unfallversicherungsbeitrag/Jahr

Bei dem "Beitragsfuß" handelt es sich dabei um den "Beitrag pro BE", der jedes Jahr unter Berücksichtigung der Leistungsausgaben sowie der Verwaltungs-/Verfahrenskosten des abgelaufenen Geschäftsjahres festzustellen ist.

Der Beitrag zur LBG Niedersachsen-Bremen ist danach weitgehend durch einfache Multiplikation zu berechnen. Im Einzelfall wird der Rechenweg aber von folgenden Größen beeinflusst:

  • Für allgemeine Arbeiten (Verwaltungs-, Reparatur-, Transportarbeiten) wird grundsätzlich für jeden Hektar landwirtschaftlicher Nutzflächen zusätzlich eine BE pro Jahr angesetzt.
  • Der Mindestbeitrag beträgt zz. 56 EURO jährlich.
  • Für alle Unternehmen ist ein Grundbeitrag zu zahlen, der sich ab einer Summe der BE von 50 einheitlich nach dem 50fachen einer BE berechnet. Für Unternehmen mit einer BE-Summe von 6-49 wird er in Höhe der jeweiligen Summe der BE festgesetzt.
  • Für die Flächen gilt eine Stichtagsregelung, d.h. der Jahresbeitrag wird nach dem Flächenbestand am 15. Mai des maßgeblichen Jahres berechnet.
  • In 5 Bereichen ist ein degressiver Verlauf der BE zu beachten. D. h., dass sich nicht jeder zusätzliche Hektar bzw. jedes zusätzliche Tier mit der gleichen Anzahl von BE bei der Beitragsberechnung auswirkt. Ursächlich hierfür ist die Tatsache, dass bei zunehmender Größe Rationalisierungseffekte hinsichtlich Arbeitsaufwand und damit Unfallgefahr auftreten. Dies soll bei der Beitragsbemessung berücksichtigt werden. Allerdings wirkt sich der degressive Verlauf, zumal nur 5 Bereiche betroffen sind, auf die Beitragshöhe nur vergleichsweise gering aus. Betroffen sind die Bereiche allgemeine Arbeiten, Milchkühe/Zuchtbullen, Zuchtsauen/Eber, Mutterschafe und "Bullenmast, Färsenaufzucht, Färsenmast, jeweils ab Kalb; Ochsenmast".
  • Die tatsächliche Beitragsbelastung kann durch Gewährung von Bundesmitteln deutlich reduziert werden. Die Bundesmittel sind allerdings gesetzlich nicht abgesichert. Außerdem ist grundsätzlich ein Mindesteigenbeitrag in Höhe von 305 EURO zu beachten.
  • Beiträge für weitere Unternehmen, Nebenunternehmen o.ä. sind hinzuzurechnen.

Dem besseren Verständnis soll das nachstehende Beispiel dienen. Es ist allerdings zu beachten, dass bei diesem Beispiel ein Beitragsfuß von 5,92 EURO pro BE und eine Bundesmittelquote von rd. 28,2% verwendet wurden. Dies sind die Werte aus 2012 (Beiträge für 2011). Diese wichtigen Parameter werden jedes Jahr neu festgestellt.  

Nutzungsform

ha/Anzahl

BE/ha bzw. Tier

Summen

Mähdrusch

9,12

0,9790

8,93 BE

Zuckerrüben

4,25

1,6500

7,01 BE

Feldfutter

30,23

0,7753

23,44 BE

Hausgarten

1,00

3,5200

3,52 BE

Zuschlag  allgemeine Arbeiten

44,60

0,7280 (degressiv)

32,47 BE

Forsten

15,15

1,0483

15,88 BE

Hof- u. Gebäude

0,64

0,00

0,00 BE

erzeugte Mastschweine

2.700

0,0543

146,61 BE

 

 

 

237,86 BE

 

Beitragsfuß

Summen

gerundet  238,00 BE

5,92 EURO

+  1.408,96 EURO

zzgl. Grundbeitrag  50,00 BE

5,92 EURO

+     296,00 EURO

Bruttobeitrag

 

  1.707,96 EURO

abzgl. Bundesmittel

 

-     480,96 EURO

zu zahlender Nettobeitrag

 

1.224,00 EURO

Bei der Bestimmung der BE pro Tier ist unbedingt zwischen den Tierarten, für die der Durchschnittsbestand und für die die Anzahl der erzeugten Tiere im Jahr maßgeblich ist, zu differenzieren. Anderenfalls führt auch eine überschlägige Berechnung zu völlig falschen Ergebnissen.

Um individuelle Fallbeispiele leichter berechnen zu können, bieten wir einen Beitrags-Tarifrechner an. Dieser kann aber verlässliche Schätzwerte nur berechnen, wenn die Dateneingaben sorgfältig erfolgen. Ein Tarifrechner kann natürlich das Beratungsgespräch nicht ersetzen. Wir beraten Sie gerne!

Für Unternehmen, in denen ohne Bodenbewirtschaftung Nutz- oder Zuchttiere gehalten werden, sowie für Nebenunternehmen werden die Beiträge nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand unter Berücksichtigung der Art des Unternehmens und der Unfallgefahr berechnet. Das Nähere ist in der Satzung geregelt. Näheres ergibt sich aus Anlage 6 zu § 40 Abs. 2 der Satzung

Für

  • land- und forstwirtschaftliche Lohnunternehmen,
  • Binnenfischereien,
  • Imkereien,
  • Landwirtschaftskammern und Berufsverbände der Landwirtschaft,
  • Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
  • den Landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger Niedersachsen-Bremen und
  • den Rehabilitanden der Landwirtschaftlichen Alterskasse und Krankenkasse Niedersachsen-Bremen

sind feste Beiträge zu bestimmen. Auch dies geschieht in der Satzung. Näheres ist in der Anlage 7 zu § 43 Abs. 3 der Satzung zu finden. Die einzelnen BE-Ansätze sind durch Vervielfältigung mit dem Umlagefuß von zz. 5,92 Euro (Wert 2012 für Beitrag 2011) umzurechnen.

Für Jagden werden die Beiträge einheitlich nach dem Jagdwert (4,0 Cent pro Euro) und nach der Jagdfläche (13,7 Cent pro Hektar) berechnet. Der Mindestbeitrag beträgt 56,00 Euro. Den Beitragseinzug führt die LBG Niedersachsen-Bremen in allen Fällen selbst durch.

Ihre Fragen beantworten wir Ihnen gerne unter der Telefonnummer 0511/8073-550.

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