Fälligkeit und Zahlung der Beiträge
Die Beiträge werden am 15. des Folgemonats nach Erhalt des Beitragsbescheides zur Zahlung fällig. Da die Beitragsbescheide grundsätzlich im Februar übersandt werden, sind die Beiträge am 15. März zu zahlen.
Übersteigt die Beitragshöhe nach Gutschrift der Bundesmittel pro Unternehmen den Betrag von 1.200 Euro, wird der Beitrag in drei Teilbeträgen am 15. März, 15. Juni und 15. September zur Zahlung fällig. Genaueres ist dem Beitragsbescheid zu entnehmen
Als Tag der Zahlung gilt der Tag, an dem das Geld auf dem Konto der Berufsgenossenschaft gutgeschrieben ist. Der zahlungspflichtige Unternehmer muss daher die Überweisung rechtzeitig veranlassen und dabei die üblichen Banklaufzeiten berücksichtigen. Am einfachsten ist die Teilnahmen am Bankeinzugsverfahren. Die Beiträge werden dann von der Berufsgenossenschaft so kurzfristig wie möglich (ein Bankarbeitstag vor Fälligkeit) vom Konto abgebucht. Die pünktliche Beitragszahlung ist so gewährleistet. Säumniszuschläge etc. können erst gar nicht entstehen.
Rückständige Beiträge muss die Berufsgenossenschaft gebührenpflichtig anmahnen, ggf. zwangsweise einziehen. Sie muss für rückständige Beiträge einen Säumniszuschlag erheben.
Zu Unrecht entrichtete Beiträge werden in der Regel ohne besonderen Antrag unter Beachtung gesetzlicher Vorschriften erstattet.