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Meldepflichten

Wer ein landwirtschaftliches Unternehmen eröffnet, hat dies innerhalb einer Woche nach Beginn des Unternehmens der Berufsgenossenschaft zu melden und die Betriebsverhältnisse anzugeben. Änderungen, die für die Berechnung der Beiträge von Bedeutung sind - z. B. Flächenänderungen - oder die berufsgenossenschaftliche Zuständigkeit berühren, sind innerhalb von vier Wochen mitzuteilen. Eine entsprechende Meldepflicht besteht auch bei einem Unternehmerwechsel oder wenn das Unternehmen eingestellt worden ist.

Bitte verwenden Sie für Ihre Meldung den Betriebsfragebogen (bei Unternehmenseröffnungen) und die Änderungsanzeige (bei Unternehmenseröffnungen und bei jeder Veränderung des Flächen-/Tierbestandes).

Betriebsfragebogen

Änderungsanzeige

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