Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung
Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner
Jeder Rentner hat aus seiner Rente Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen, es sei denn, er ist nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Außer in wenigen Fällen (z. B. bei Ausübung einer Arbeitnehmertätigkeit während des Rentenbezugs) ist die Alterskasse verpflichtet, die Beiträge einzubehalten und direkt an die zuständige Krankenkasse abzuführen.
Der Beitragssatz beträgt seit dem 1.1.2011 8,2 Prozent.
Zuschuss zum Beitrag zur Krankenversicherung
Rentner, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen (das allerdings grundsätzlich der deutschen Aufsicht unterliegen muss) versichert sind, erhalten unter bestimmten Voraussetzungen zu ihrer Rente einen Zuschuss zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag von der Alterskasse.
Der Zuschuss wird in Höhe des halben Betrags geleistet, der sich bei Zugrundelegung des um den "Eigenanteil" (0,9 Prozentpunkte) geminderten allgemeinen Beitragssatzes ergibt. Dieser beträgt ab 1.1. 2011 15,5 Prozent. Der halbe Beitragssatz ab 1.1.2011 (15,5% - 0,9% = 14,6%) beläuft sich auf 7,3 Prozent. Der Zuschuss darf jedoch die Hälfte des tatsächlichen Krankenversicherungsbeitrags nicht überschreiten. Zuschüsse anderer Sozialleistungsträger (z. B. Deutsche Rentenversicherung) zum Krankenversicherungsbeitrag sind darauf anzurechnen.
Beiträge zur Pflegeversicherung
Jeder Rentner hat, wenn er in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist, aus seiner Rente auch Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung zu zahlen. Die Alterskasse behält diese Beiträge ein und führt sie an die zuständige Pflegekasse ab.
Der Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung beträgt derzeit 1,95 Prozent. Für kinderlose Rentner, die nach dem 31. Dezember 1939 geboren und mindestens 23 Jahre alt sind, gilt grundsätzlich ein um 0,25 Prozentpunkte erhöhter Beitrag zur Pflegeversicherung. Der Beitrag zur Pflegeversicherung ist vom Rentner allein zu tragen.
Darüber hinaus bestehen folgende Besonderheiten:
- Bei Leistungsempfängern, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge gegenüber ihrem Dienstherrn haben, berechnet sich der Pflegeversicherungsbeitrag nach dem halben regulären Beitragssatz. Hierauf ist gegebenenfalls der Beitragszuschlag für Kinderlose in der vollen Höhe von 0,25 Prozentpunkten hinzuzurechnen.
- Für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung hat die Alterskasse grundsätzlich keine Pflegeversicherungsbeiträge an die Pflegekasse abzuführen.
- Auf Antrag sind solche Mitglieder der Pflegekasse beitragsfrei, die sich auf nicht absehbare Dauer in stationärer Pflege befinden und bereits Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz, darauf Bezug nehmenden Regelungen oder nach den Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung oder des Beamtenversorgungsgesetzes erhalten, wenn diese Personen keine Familienangehörigen haben, für die ein Anspruch auf Leistungen der Pflegekasse besteht.
- Privat Versicherte sind nach den Vorschriften der gesetzlichen Pflegeversicherung gehalten, bei ihrem Krankenversicherungsunternehmen zur Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit einen Versicherungsvertrag abzuschließen.